Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, ...erstmal - schön wieder hier zu sein , hoffe Ihnen ist es gut ergangen und alles ist im Lot! Ich beweise auch gleich die Dreistigkeit, Sie direkt mit Fragen zu bestürmen. Am 9. Januar 2001 habe ich meine Tochter geboren und bin anschließend direkt in den EU gewandert. Letzter Arbeitstag war damals irgendwann im September 2000 wegen massiver Probleme mit dem Chef - resultierte schließlich in vorzeitige Wehen und einem Arbeitsverbot. Aus dem Jahr 2000 besteht noch ein Resturlaubsanspruch von 9 Tagen, die wegen Krankheit und BV nicht genommen werden konnten. Ich hatte damals schriftlich den Vorschlag gemacht mir den Urlaub auszuzahlen oder aber ich würde den Urlaub dann gerne DIREKT im Anschluß an meinen EU nehmen. Tja nu bin ich wieder schwanger (total geplant und gewollt) - was geschieht nun mit dem Urlaubsanspruch, da ich vorhabe auch für dieses Kind die vollen drei Jahre in Anspruch zu nehmen? Kann ich mir den Urlaub eventuell zwischendurch auszahlen lassen, oder kann ich ihn dann einfach in 2005 noch nehmen (Was ist eigentlich wenn die Firma in der zwischenzeit schließt??) Und wann muß ich meinem AG spätestens von der erneuten SS in Kenntnis setzen. ach, und wenn wir schon dabei sind...soweit mir bekannt ist, bekommen nicht "arbeitende" werdende Mütter von den KK nur ein Entbindungsgeld in Höhe von DM 450,-, da ich ja im Erziehungsurlaub bin, arbeite ich ja nicht im Sinne des BSP - arbeitslos bin ich aber auch nicht, da ich ja meinen Arbeitsplatz habe...gibts dann trotzdem DM 25,-- pro Tag von der KK? Sie sehen - Fragen über Fragen, dabei hatten wir das gerade erst, oder? Nicht böse sein, über diesen "Wissensdurst" und ganz liebe Grüße aus Bochum Vanessa mit Tiffany (die Große) und Vivienne-Cheyenne (jetzt die Mittlere)
Liebe Vanessa, ich freue mich für Sie - so ein Baby ist etwas wunderbares! 1. DEn Resturlaub können Sie ganz hinten dran hängen. Auszahlen ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen 2. lt. dem Gesetz hat eine Schwangere die Pflicht, den AG unverzüglich von der SS in Kenntnis zu setzen. Dies dient dem Schutz des Kindes und der Mutter, da nur so das MuSchG eingehalten werden kann (was insbesondere Beschäftigungsverbote betrifft). Das Gesetz spricht jedoch nicht von Sanktionen, wenn es verschwiegen wird. Der AG hat insbesondere keinen Anspruch auf Einsicht in den Mutterpass, wo ja die Feststellung des SS datumsmäßig vermerkt ist. Trotzdem sollte man der Fairheit halber und um das Verhältnis zum AG nicht zu trüben, so bald wie möglich Mitteilung machen, er muss ja auch planen. Das ganze gilt auch, wenn sich die Mutter im EU mit dem ersten/ einem vorherigen Kind befindet. Ob man bei einem Vorstellungsgespräch Mitteilung von einer SS machen muss, hängt von der Art der Arbeit ab. Wenn man vom ersten Tag an nicht arbeiten kann (Chemiefabrik), muss man es sagen, bei einem Beruf wie Sekretärin hingegen nicht. 3.Sie sind doch als vorher versicherungspflichtiger KK-Zahler im EU? Dann bekommen Sie bis zu 25 DM von der KK und sonst nix. Liebe Grüße, NB
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