Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Erneute Elternzeit möglich? erste Elternzeit endet vor Beginn des Mutterschutzes

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Erneute Elternzeit möglich? erste Elternzeit endet vor Beginn des Mutterschutzes

Elvo

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Sehr geehrte Frau Bader, unser erstes Kind wurde im Januar 2017 geboren. Zunächst habe ich zwei Jahre Elternzeit genommen. Da wir nach einem Jahr allerdings an den Arbeitsort meines Ehemannes (300 km Entfernung) gezogen sind, habe ich dann um ein Jahr auf 3 Jahre Elternzeit verlängert. Zum einen weil die längere Betriebszugehörigkeit für die spätere Betriebsrente interessant ist, zum anderen weil wir - und das nach wie vor - eine Rückkehr in meine Heimatregion nicht ausschließen und ich das „Recht auf Teilzeit“ nicht verwirken wollte. Allerdings wünschen wir uns auch ein 2. Kind. Ich war bereits schwanger und der voraussichtliche Geburtstermin wäre vor Ende der Elternzeit des ersten Kindes gewesen. Dann hätte ich eine erneute Elternzeit sozusagen anhängen können. Leider hatte ich im 4. Schwangerschaftsmonat - noch bevor ich meinen AG informiert hatte - eine Fehlgeburt. Der Kinderwunsch besteht weiterhin, allerdings möchten und müssen wir uns etwas Zeit lassen. Nun zu meinen Fragen: 1.) Bei der Verlängerung der Elternzeit für mein 1. Kind hat mich mein AG darauf hingewiesen, dass ich ihn 4 Monate vor Ablauf der Elternzeit schriftlich darauf hinweisen muss, wenn ich die alte Stelle nicht wieder in Vollzeit antrete. Ist diese Frist korrekt? Dann müsste ich Mitte September dies erledigen. 2.) Wir würden uns wünschen im Herbst erneut schwanger zu werden. Dann wäre ich zwar vor Ablauf der Elternzeit schwanger, aber der Mutterschutz würde erst später beginnen. Damit müsste ich ja meine Stelle wieder im Januar 2020 antreten. Da dies aufgrund der Entfernung momentan nicht machbar ist und mein AG eine Teilzeit Beschäftigung von Zuhause ausschließt, müsste ich meines Verständnisses nach kündigen - es sei denn es besteht ein Beschäftigungsverbot aufgrund der SSW. Ist dies korrekt? 3.) Die Kündigungsfristen sind gemäß der IGM Südbaden. Wenn Frage 1 bestätigt wurde, kann ich dann im September mitteilen, dass ich die Vollzeitstelle nicht antreten kann und mich nochmals schriftlich nach Teilzeit als Heimarbeit erkundigen? Und die Kündigung erfolgt erst 4 Wochen vor Ablauf der Elternzeit? Oder muss ich dann quasi bereits im September kündigen? Vielen Dank für Ihre Einschätzung und Antwort! Freundliche Grüsse


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Die Frist beträgt 3 Mo. 2. Nein. Auch bei einem BV können Sie nicht so weit weg wohnen. Der AG darf Sie ja umsetzen 3. Verstehe ich nicht Liebe Grüße NB


Felica

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Teils richtig, du müsstest 3 Monate vor EZ-Ende kündigen. Wenn genau auf Ende der EZ. Kündigst du zu einem anderen Datum, zB zum Monatsende, dann gelten deine vertraglichen Fristen. Ich gehe mal davon aus dein Kind ist nicht am 31.1. 2017 geboren worden. Theoretisch könntest du also deinem AG 4 Monate vorher sagen du kommst, und dann immer noch kündigen. BV spielt keine Rolle. Denn du kannst die Arbeit ja scheinbar gar nicht antreten wegen der Entfernung, also würde das nicht greifen. Außer du kannst pendeln bzw vor Ort dann dir eine Wohnmöglichkeit suchen. Beides würde ich auch machen zwecks Uberbrückung wenn zeitnah dazu der neue Mutterschutz anfangen würde. Bedenke auch das du für den neuen Mutterschutz wieder Urlaubsanspruch bekommst. denn wenn das Arbeitsverhältnis dann noch in VZ besteht, bekämst du volles Mutterschutzgeld. Bei TZ nach ETZ gäbe es dann eben nur anteilig danach TZ-Mutterschutzgeld. Vorteil wenn du den Job noch hast, Du hättest wieder Anspruch auf volle 3 Jahre EZ. EG wird aber wenn du nicht gearbeitet hast in den 12 Monaten davor, Mindestsatz werden. Halt die ehrliche Frage, ist es dir das wirklich wert? Oder macht es nicht weit mehr Sinn sich vor Ort was neues zu suchen? Den ehrlich, 300km sind eine Hausnummer. Selbst mit Heimarbeit kann der AG verlangen das du regelmäßig zur Firma pendelst,


Mitglied inaktiv

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Wrt soll ein BV ausstellen, wenn du doch gar nicht arbeiten kannst??? Ich würde versuchen innerhalb der jetztigen Teilzeit zu arbeiten. Zählt ja alles für das Elterngeld Kind 2.


Elvo

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Hallo Frau Bader, entschuldigen Sie, wenn meine ursprüngliche Nachricht zu langatmig war und unsere Situation nicht klar dargestellt hat. Natürlich hätten wir gerne, einfach die zweite Elternzeit angehängt und somit wieder Anspruch auf Mutterschaftsgeld etc. gehabt. Leider ist dies zeitlich nach der Fehlgeburt aber nicht möglich, wobei der Verlust unseres Kindes schwerer wiegt und dies wohl zu den Schicksalsschlägen im Leben gehört. Es haben sich nun die Fragen nach den Fristen gestellt und ob es dennoch eine Möglichkeit gibt, die Betriebszugehörigkeit zu erhalten. Eine Arbeitsaufnahme am Ort des AG ist derzeit nicht möglich. Nochmals vielen Dank im Voraus für Ihre Expertenmeinung!


Ani123

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1) Ob du dich wirklich 4 Monate vorher melden musst, weiß ich nicht. 3 Monate werden es wohl schon sein ubd auf jeden Fall schriftlich machen. 2) BV kann dir frühestens am 1.Arbeitstag ausgestellt werden und das auch nur, wenn du vorweisen kannst, wie du überhaupt hättest wieder arbeiten können. Tgl. Pendeln klingt unrealistisch-da wird wohl eine Unterkunft möglich werden. Diese kann auch bei einer Freundin sein, weil du nur eine Unterkunft für die Zeit zwischen EZ Ende und Beginn Mutterschutz brauchst. Betreuung für dein Kind muss auch fest sein (bsp. Kita, oder Tagesmutter. Es können auch Großeltern o.ä. sein. Diese müssen es im Notfall auch schriftlich geben. Und sollte das nicht stimmen, dann ist es Betrug.) 3) Wieviel im voraus du kündigen musst steht wahrscheinlich in deinem Vertrag. Wenn nicht würde ich es 3 Monate vorher machen. Tipps: - um das EG fürs 2.Kind zu erhöhen ist es gut wenn du arbeiten gehst. Das muss nicht bei deinem jetzigen AG sein, sondern kann auch im jetzigen Wohnort sein. Jeden Euro den du verdienst kommt dem EG zugute. AG kündigen hat den Nachteil, dass du u.a. dann familienversichert werden musst oder alleine versichern musst. Da solltest du dich mal erkundigen. -was mir einfällt ist, dass du dich bis zu zwei Jahre unbezahlt freistellen lassen kannst. Den unbezahlten Urlaub kannst du dann zum Tag vor Beginn des Mutterschutzes beenden.


HeyDu!

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Ani123 Punkt 3 ist wieder besonders gruselig... "Wie viel du im voraus kündigen musst, steht vermutlich in deinem Vertrag. Wenn nicht würde ich es 3 Monate vorher machen." "Würde ich..." ist doch kein §... Aua. 1) Im Vertrag der Fragestellerin wird keine Frist zu finden sein. Sie schreibt es greift IGM Südbaden. 2) Ist bei der Kündigungsfrist entscheidend wann diese wirksam werden soll. Variante 1 Wenn die Kündigung zum Ende der Elternzeit wirksam werden soll, dann gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist, unabhängig von individuellen vertraglichen Vereinbarungen. (Sonderkündigungsrecht) Die von Dir benannten 3 Monate waren ein purer Zufallstreffer. Wir erteilen doch keine Auskunft a la, wenn nichts im Vertrag steht, werden 3 Monate schon reichen... ggf. reichen sie nämlich nicht... (siehe Variante 2 ordentliche Kündigung). Variante 1 Grundlage im § 19 BEEG... https://dejure.org/gesetze/BEEG/19.html Variante 2 Ansonsten, wenn die Wirksamkeit nicht zum Ende der EZ gewollt ist, gelten die ganz normalen Fristen der ordentlichen Kündigung nach § 622 Abs. 1 BGB, sofern z.B. Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag keine abweichende Regelung trifft. Im Tarifvertrag spielt dann z.B. oft die Beschäftigungszeit (Beginnfrist) eine entscheidende Rolle. Da kann die Frist dann durchaus auch mal 6 Monate zum Schluss des Kalendervierteljahres sein. Die Fragestellerin schreibt etwas von der IGM Südbaden. Kenne die Fristen dort nicht, Fragestellerin aber scheinbar selbst ;-) Auf mehr Korektur habe ich 23:39 Uhr keine Lust... (Gucke auch mal bitte ins Expertenforum Kur und sieh Dir den dort benannten § mal an ;-) ...) Ist nicht böse gemeint sondern im Interesse der Fragesteller.


HeyDu!

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Achso, auch noch wichtig... Mitteilungsfrist Teilzeit "Ob du wirklich 4 Monate vorher melden musst, weiß ich nicht. 3 Monate werden es wohl schon sein." Falsch. Grundlage für Teilzeit in Elternzeit ist § 15 Abs. 7 BEEG. Da steht das Wichtige zur Teilzeit in Elternzeit. https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__15.html § 15 Abs. 7 Nr. 5 a und b BEEG beantwortet präzise die Frage nach der Frist (und Form). Entscheidend ist wann die Teilzeit angetreten werden möchte. -> Ist das Kind noch keine 3 Jahre alt bei Antritt der Teilzeitbeschäftigung beträgt die Frist 7 Wochen, ist es älter beträgt die Frist 13 Wochen. Gute Nacht :-)


Rotkehlchen

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Von einem allgemeinen Recht/Anspruch auf „ein, zwei Jahre unbezahlte Freistellung“ habe ich auch noch nie gehört. Was soll denn dafür die Rechtsgrundlage sein, Ani123?! Generell für alle Arbeitnehmer/innen (und durch entsprechende Regelungen mit gleichem Inhalt auch für Beamtinnen und Beamte) gibt es drei Jahre Elternzeit nach dem BEEG. Weitere Ansprüche auf (unbezahlte) Freistellung könnten (!) in einem Tarifvertrag oder in speziellen, zB beamtenrechtlichen Regelungen enthalten sein. Ich kenne aber keinen Tarifvertrag, der generell eine so lange unbezahlte Freistellung ermöglicht...


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