Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elternzeit nur mündlich vereinbart, trotzdem jetzt Verlängerung beantragen?

Frage: Elternzeit nur mündlich vereinbart, trotzdem jetzt Verlängerung beantragen?

MrsV

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Zuerst einmal muss ich einwenig zum Hintergrund der Frage was erzählen. Habe eigentlich mit meinem AG noch in der Schwangerschaft vereinbart, eigentlich 3 Jahre Elternzeit zu nehmen und nach dem ersten Jahr und dem wegfall des Elterngeldes auf Minijob-Basic zu arbeiten, leider nur mündlich, obwohl ich meinen Chef gefragt habe, ob er was schriftlich benötigt. Ich hatte nach der Geburt eine schwere Thrombose und habe beim längeren sitzen immer noch Probleme, leider hat von diesem Problem mein Chef erfahren und gemeint falls ich nicht arbeiten kann in der Elternzeit es gibt noch andere die dies könnten. Jetzt hab ich bedenken, dass er, da wir nichts schriftlich haben, mir nach dem 1.Jahr Elternzeit, diese endet und er mir meinen Vollzeitarbeitsplatz anbietet, in dem bewusstsein das ich diesen Aufgrund meiner Erkrankung, sowie das ich keine Kinderbetreuung habe, diesen nicht antreten kann und er mich dadurch aus dem Betrieb drängt. Sollte ich für alle Fälle eine Verlängerung beantragen und in dieser ebenfalls den Wunsch auf Minijobbasic zu arbeiten. Desweitern wenn ich beim selben AG in der Elternzeit einen Minijob ausüben, bleibt dann auch weiterhin das Recht nach der Elternzeit auf die Vollzeitbeschäftigung. Ohne meine Erkrankung würde ich nicht darüber nachdenken, jedoch hat mein Chef ein Problem mit AN die krank werden und ich befürchte das er bedenken bekommt, dass ich nicht mehr so leistungsfähig sein könnte wie früher. Im Januar endet das erste Jahr. Es ist leider einwenig länger geworden. Ich hoffe sie können mir helfen, beziehungsweise wo ich mich weiter informieren kann. Vielen Dank


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Bei dem Vertrag zum Minijob sollte man darauf achten, ihn auf die EZ zu befristen 2. AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen wegen der Teilzeit im EU einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen. Dann müssen Sie 7 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen. Dies ist für bis zu 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich. Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc. Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür. Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen. Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden. Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden. Liebe Grüsse, NB


Mitglied inaktiv

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hallo das ist das problem sowas sollte man immer festhalten,obwohl du bei der kk nachfragen könntes für wie lang er dich abgemeldet hat. wenn du einen 400 euro job in der ez beim selben ag machst,sollte dafür ein extrag vertrag gemacht werden das du den job in ez der vz stelle machst,somit kann nichts passieren.


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