Dorothee82
Meine Tochter ist im Februar 2015 geboren und ich hatte nach der Geburt ein Jahr Elternzeit. Danach habe ich den Arbeitgeber gewechselt. Jetzt habe ich mir vorgenommen spaetestens zur Einschulung nochmals ein Jahr Elternzeit nehmen. Wie ist dies geregelt?
Hallo, da das Kind vor dem 01.07.2015 geboren wurde, können Sie bis zu 12 Mo mit Zustimmung des Ag nehmen, haben aber keinen Anspruch. Liebe Grüße NB
chrissicat
Da dein Kind vor dem 1.7.2015 geboren wurde, hast du keinen Anspruch mehr auf Elternzeit. Wenn du noch bei dem selben Arbeitgeber beschäftigt wärst UND dieser der Übertragung von 12 Elternzeit Monaten zugestimmt hätte, würde dies anders aussehen. Ebenso wäre es anders, wenn dein Kind nach dem 30.6.2015 geboren wäre.
85kathali
Wenn dein Arbeitgeber zustimmt, geht es schon. Schließlich hast du noch dem alten Gesetz ein Jahr. Aber er muss eben meins Wissens zustimmen. Ich habe übrigens gerade Elternzeit für ein 6jähriges Kind und war bei Geburt arbeitssuchend, da mein Vertrag kurz vor dem Muttetschutz endete. Musste das entsprechend nachweisen und dann hat mir mein Arbeitgeber das Jahr Elternzeit problemlos genehmigt.
Dorothee82
Mein neuer Arbeitgeber muss also zustimmen und dies ist unabhaengig davon, was ich mit meinem alten Arbeitgeber ausgemacht habe? Ich habe bei meinem alten Arbeitgeber naemlich keinen zweiten Zeitabschnitt geplant.
Dorothee82
Schade, wenn mein Arbeitgeber es ablehnt haette ich ja immernoch die Moeglichkeit meine Stelle zu kuendigen und einfach "Hausfrau" zu sein. Mein Atbeitgeber kann mir leider keine geeigneten Arbeitszeiten anbieten, die fuer die Entwicklung meiner Tochter sehr wichtig waeren. Wie sieht es denn mit solch einer Luecke im Lebenslauf aus? Reicht denn hoffentlich anstelle von Elternzeit die Begruendung Auszeit fuers Kind?
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