Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elternzeit für das 2. Kind

Frage: Elternzeit für das 2. Kind

Gamze_83

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Sehr geehrte Frau Bader, ich habe eine Tochter, sie ist am 11.4.2012 geboren, habe Elternzeit für 2 Jahre beantragt. ich bin erneut schwanger und bekomme mein 3.Kind während der Elternzeit. Stichtag ist am 4.2.14. was muss ich nun ganz genau beantragen und wem genau muss ich bescheid geben. ich habe in ihrem Forum gelesen, dass ich meine Elternzeit für das 1. Kind kündigen soll damit uv mutterschafts Geld beantragen kann? Können sie.mir das nochmal.erklären bitte? vielen dank im voraus.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


TopaCinzia

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Hallo Gamze_83, ich habe das gleiche Problem... allerdings habe ich die Antwort nicht ganz verstanden. D.h. ab Bekanntsein der Schwangerschaft soll man die Elternzeit des 1. Kindes beenden? Habe ich es richtig verstanden?


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