Honigbiene100
Hallo Frau Bader, meine Kleine wurde am 21.07.14 geboren. Nun habe ich beim AG fälschlicherweise meine Elternzeit nur bis 30.11.15 angegeben. Dabei bekomme ich am 21.11.15 -20.12.15 letztmalig Elterngeld von der Elterngeldstelle. (Da wurde die EZ richtig bis 20.12.15 beantragt) Beim AG hätte ich, wie mir jetzt bewusst wurde, die Elternzeit eigentlich auch bis 20.12.15 angeben müssen. Mir war damals nicht bewusst, dass man die Elternzeit auch beim AG bis zum Geburtstag des Kindes angibt. Nun meine Frage, muss der AG der eigentlich richtigen Dauer der Elternzeit zustimmen? Eine richtige Verlängerung ist es ja in dem Fall nicht, oder? Kann die Elterngeldstelle das Elterngeld ab 01.12.15 zurückfordern?? Da ich ja dann bereits wieder arbeiten wäre. Viele Grüße Honigbiene
Hallo, Sie können arbeiten gehen ohne Verluste. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht. Liebe Grüße NB
Strudelteigteilchen
Ist das dann gesplittetes Elterngeld? Denn eigentlich gibt es Elterngeld ja maximal 14 Monate - bei einer Geburt am 21.07.14 also bis zum 20.09.15. Alles, was danach kommt, ist das "aufgehobene" Elterngeld von vorher. Das kann die Elterngeldstelle mMn nicht zurückfordern. Notfalls läßt Du Dir das vorher auszahlen - das geht, das weiß ich sicher.
Honigbiene100
Hallo Strudelteigteilchen, ja, es ist bereits das gesplittete Elterngeld. LG
Sternenschnuppe
Musst nix zurückzahlen, ist ja nur die aufgesparte Rate.
Sternenschnuppe
Musst nix zurückzahlen, ist ja nur die aufgesparte Rate.
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