Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elternzeit, Beschäftigungsverbot, Planung vom 2. Kind, wieviel steht mir zu?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Elternzeit, Beschäftigungsverbot, Planung vom 2. Kind, wieviel steht mir zu?

lenchen82

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Sehr geehrte Frau Bader, ich bin momentan in Elternzeit mit meinem 1. Kind. Geburtsdatum: 06.09.14 (Frühchen -> 8 Wochen zu früh) Ich war zuvor in Vollzeit arbeiten, während meiner Schwangerschaft im Beschäftigungsverbot, da mein Beruf erhöhte Infektionsgefahr darstellt. Mit meinem Arbeitgeber schriftlich vereinbart, dass ich 2 Jahre zuhause bleibe für die Betreuung. Das Elterngeld ist auf 2 Jahre geteilt, d.h. ich würde es nur noch bis April diesen Jahres beziehen, da mein Mutterschutz bis Anfang Januar `15 ging, wegen Frühgeburt. Wir planen ein zweites Kind und meine Frage wäre: Wenn ich jetzt in den nä. Monaten schwanger werden würde (innerhalb den 2 Betreuungsjahren) was stände mir finanziell zu, bekomme ich von meinem AG durch das Beschäftigungsverbot meinen Lohn wie in der 1. Schwangerschaft? Ich darf dann nicht während der SSW in meinem Beruf ab Sept. wieder arbeiten! Ich würde mich über ihren Ratschlag sehr freuen, danke! Lieben Gruss


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


Mitglied inaktiv

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Die Monate seit dem 1. Geburtstag zählen mit Netto 0. Monate mit BV werden meines Wissens nach dem normalen Gehalt berechnet. Eins hab ich nicht verstanden. Du sagst EZ endet im April aber Arbeit erst ab September. Was ist mit den Monaten dazwischen? Also alles was du nach Ende EZ arbeitest geht mit in das EG rein und erhöht es wieder. Würdest du z.B. aber im September in den neuen MuSch gehen, dann hättest du nur die Monate Mai bis August als Einkommen und den Rest mit Null für das EG. LG Lilly


Colien07022004

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Da in EZ keine Gefahr für das Baby besteht, bekommt man kein BV, dir entsteht ja kein Nachteil. EZ vorzeitig zu beenden um ein BV zu bekommen ist unerlaubt und man macht sich wegen Betruges strafbar. Wenn deine EZ abgelaufen ist, kannst du ins BV gehen und du erhälst den vollen Lohn, wie er im Vertrag steht. Liebe Grüße


Mitglied inaktiv

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Irgendwie habe ich da auch einen Denkfehler. Kind ist am 6.09t.14 geboren, 2 Jahre EZ gemeldet und Elterngeld gesplittet. Also geht doch die EZ bis zum 5.09.16 und Elterngeld müsste gegen den 5.08.16 das letzte mal gezahlt werden. In den Monaten wo du Mutterschaftsgeld bekommen hast, gibt es doch kein Elterngeld - und damit IMO auch keines im 2ten Jahr. Für die Monate hättest du doch entsprechend dein Mutterschaftsgeld halbieren müssen und die Hälfte zur Seite legen müssen für diesen Zeitraum. So jedenfalls war es bei einer Freundin von mir. Und wegen BV, das bekommst Du frühstens ab dem 6.09.16. Weil vorher in EZ - da brauchst Du kein BV. Und alle Monate welche Du jetzt kein Einkommen zwischen dem 6.09.15 und einem möglichen erneuten BV hast gehen mit 0 € in das neue Elterngeld rein. Elterngeld auf 2 Jahre splitten lassen ist für die Krankenversicherung relevant, für alles andere absolut nebensächlich. Du bekommst nur halt deine "Sparrate" ausbezahlt, die auf einem Sparbuch immerhin noch Zinsen gebracht hätte. Immerhin hättest du ja auch ohne Anrechnung innerhalb Deiner EZ Teilzeit arbeiten gehen können im 2ten Jahr. DAS !! würde sich dann positiv auf das erneute Elterngeld auswirken.


lenchen82

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Vielen Dank erstmal für die Antworten von euch! @ Lilly: Meine EZ geht bis zum 05.09.16 und das EG bekomme ich nur bis April ausgezahlt, da ich (wegen Frühgeburt) länger Mutterschaftsgeld bekommen habe und somit dieses auf das EG angerechnet worden ist. Danke für deine Antwort! @ Colien: EZ vorzeitig zu beenden um ein BV zu bekommen habe ich auf keinen Fall vor, ich werde keinen betrügen! :-) Vielen Dank aber für deine Antwort! @ Danyshope: Ja ich dachte auch, dass ich EG bis August noch bekommen würde, aber die Elterngeldstelle meinte nicht :-( Wenn ich das von vornherein gewusst hätte...dann hätte ich mir etwas aufsparen können, ganz genau! Bin gerade etwas verzweifelt... Da arbeitet man 15 Jahre in Vollzeit und bekommt nicht wirklich viel Unterstützung, wenn man Familie plant/hat! Nicht falsch verstehen, ich möchte auf alle Fälle wieder arbeiten! Aber ersteinmal für die Familie dasein und mit ein bisschen Glück ein zweites Kind bekommen. Genauso ist es mit dem Betreuungsgeld, was man noch nicht mal mehr kriegt, Antrag nicht mehr genehmigt worden (20.07.15 Antrag eingereicht, 21.07. ist es für nichtig erklärt worden) :-( Naja, so ist es und es bringt nix, sich drüber aufzuregen! Liebe Grüße an euch und einen schönen Abend noch!


Mitglied inaktiv

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Wenn es finanziell echt eng wird, du es aber Betreuungstechnisch packst, dann kannst du auch versuchen dir innerhalb der EZ einen anderen Job zu suchen. Einer der dann zB eher mit den Arbeitszeiten vom Vater abstimmbar ist so das man Betreuung abdecken kann. Brauchst dann nur das OK deines Arbeitgebers. Aber ich kann es gut verstehen. Ich hatte damals keine Wahl. Sohn ist 4 Tage vor Stichtag geboren worden, Betreuungsgeld hätte es also bei uns auch nicht gegeben. Hätte aber auch nicht ausgereicht. So musste ich eben nach dem EG arbeiten. Ist aber müssig, man kann es halt nicht ändern. Also warum sich darüber ärgern, gibt nur Falten und graue Haare ....


lenchen82

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Danke Frau Bader für ihre Antwort. Aber was wäre, wenn ich beispielsweise nach dem 05.09.16 schwanger werden würde (nach den 2 Jahren Elternzeit) was würde ich finanziell bekommen bis zur Geburt vom 2. Kind? Zahlt der AG wieder das Geld wie in der ersten Schwangerschaft? Wie ist es mit dem Beschäftigungsverbot? Mutterschaftsgeld? Es wäre mir viel geholfen, wenn ich dafür noch eine Antwort bekäme :-) MfG


malini

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Das kommt ganz drauf an, wie du nach dem Ende der EZ wieder einsteigst. Wenn du nach dem Wiedereinstieg schwanger wirst, bekommst du das im BV, was du verdienen würdest, wenn du arbeitest. Du generierst auf jeden Fall mehr fürs neue EG, wenn du erst nach der EZ schwanger wirst.


lenchen82

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Vielen Dank malini :-)


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