schneeflocke60
Hallo Frau Bader, ich möchte meine Frage noch dahingedend erweitern, ob es den Elterngeldbezug stört, dass in dem Haushalt in dem ich mit meinem Kind zusammen wohne noch weitere Erwachsene (meine Eltern) leben. Bin ich auch dann anspruchsberechtigt?
Hallo, das ändert nichts, es sei denn, die Großeltern betreuen das Kind ausschließlich. Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Natürlich bist du anspruchsberechtigt. Du betreust doch dein Kind meist allein
KielSprotte
Kann es sein, dass du EG mit Kinderkrankengeld verwechselst?
drosera
Hi, du kannst auf jeden Fall 12 Basismonate (bzw als Elterngeld Plus auch länger) beziehen. Die 2 Partnermonate erhältst du nur, wenn du steuerrechtlich alleinerziehend bist. Wohnst du im Haushalt deiner Eltern, so bist du es nicht (Ausnahme bei Pflegebedürftigkeit und keinem finaziellen Beitrag). Dein Partner kann nur die Partnermonate (oder mehr) beziehen, wenn er mit dem Kind an der gleichen Adresse gemeldet ist.
Ähnliche Fragen
Hallo, kann ich Elterngeld beziehen, wenn ich im Haus meiner Eltern wohne und der Partner mich berufsbedingt nur alle zwei Wochen übers Wochenende besuchen kann. Gelte ich dann als getrennt lebend? Muss der Partner hierbei irgendwelche Formalitäten ausfüllen? Muss ich weitere Voraussetzungen erfüllen?
Sehr geehrte Frau Bader, durch die Elterngeldreform ändert sich die Einkommensobergrenze für den Bezug von Elterngeld auf 300.000 Euro. Wie verhält das sich, wenn die Eltern getrennt sind, also die Mutter getrennt erziehend ist? Welche Rolle spielt hierbei das Einkommen des Partners?
Wie sieht das aus, wenn die Mutter wieder im Haushalt ihrer eigenen Eltern einzieht (das gemeinsame Einkommen dieses Haushalts weit unter 300000Euro liegt) und die Mutter nicht mit dem KV in irgendeiner Weise gemeinschaftlich wirtschaftet. D.h. es git keinerlei Verbdinung zum Haushalt des KV. Das Kind lebt ausschließlich im Haushalt der Mutter.
können sie für mich Ihr "unerheblich" bitte noch kurz konkretisieren lieben Dank
Liebe Frau Bader, herzlichen Dank für Ihre Antworten. Wäre es in diesem Falle dann auch möglich, 14 Monate lang Elterngeld zu beziehen?
Liebe Frau Bader, meine Tochter kam im Juni 2024 auf die Welt. Zu der Zeit war ich unbefristet angestellt und habe Elternzeit bis Oktober 2025 beantragt. Aus persönlichen Gründen habe ich mein Arbeitsverhältnis zum 31.03.2025 selbst gekündigt aber bekomme ich immer noch EG bis September 2025. Jetzt habe ich ein Schreiben von der Krankenkasse er ...
Hola, llevamos separados desde mediados de julio, pero seguimos viviendo en el mismo piso. Esta es nuestra primera Navidad separados y el padre quiere llevarlos a Polonia para ver a su familia. Al principio, pensé que era injusto, pero al final lo acepté. Como la hija menor (de 7 años) no quiere ir, el padre ha decidido ir con el hijo mayor (de ...
Hallo, Wir sind seit Mitte Juli getrennt, wohnen aber noch in derselben Wohnung. Dies ist unser erstes getrenntes Weihnachten, und der Vater möchte mit ihnen nach Polen zu seiner Familie fahren. Zuerst fand ich das unfair, aber schließlich habe ich es akzeptiert. Da die jüngste Tochter (7) nicht mitkommen möchte, hat der Vater beschlossen, nur ...
Hallo, ich bin Beamtin (Brandenburg) und lebe mit dem Vater unseres Kindes (4 Jahre) nicht zusammen. Er ist gesetzlich versichert und normaler Angestellter. Unser Kind ist über die Beihilfe und PKV versichert. Das Kind lebt bei mir und besucht den Vater jedes zweite Wochenende und nach Vereinbarung. Bisher hatte ich das alleinige Sorgerec ...
Hallo Frau Bader, mein Sohn wurde am 26.06.24 geboren. Am 9.6.26 erwarten wir unser zweites Kind. Elter Geld für das Erste habe ich bis Juli 2025 bekommen. Arbeiten bin ich seit 01.09.25 wieder in Teilzeit. Ich kann die ersten 14 Lebensmonate von meinem Sohn vom Bemessungszeitraum ausklammern, wenn ich Elterngeld bezo ...
Die letzten 10 Beiträge
- Beschäftigungsverbot
- Elternzeit /Elterngeld Kinder im Ausland(Kroatien)
- Zweite Kind gehalt
- Schwanger und neuer Job
- Teilzeit in Elternzeit
- Familienversicherung weiterhin möglich
- Ratlos Arbeit
- Vergebung Nachname
- Resturlaub nach Elternzeit; vor Elternzeit Vollzeit, danach Teilzeit
- Kleingewerbe das nur Verlust macht - Elterngeld