Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeldberechnung nach erstem Kind

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Elterngeldberechnung nach erstem Kind

Cosima3

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Hallo, meine Tochter ist am 05.02.15 geboren. Ich erhalte das Elterngeld für 12 Monate. Wenn ich nun nächstes Jahr 2016 Mitte des Jahres ein zweites Kind bekommen würden, wie würde sich das Elterngeld berechnen? Es werden ja eigentlich die Einkünfte der letzten 12 Monate angenommen. Wenn ich im Februar 2016 wieder auf Teilzeit arbeite, wird dieses Einkommen zusammen mit dem Elterngeld vom ersten Kind für die Berechnung genommen? MfG


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


Sternenschnuppe

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Nein, nicht mit dem Elterngeld. Elterngeldmonate aus dem ersten Jahr werden durch alten Lohn ersetzt :-) Ab dem ersten Geb. das was es ist. Mit Lohn der Lohn. Ohne Lohn mit 0€


Cosima3

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Hallo Sternschnuppe, verstehe ich es richtig? wenn ich z.B. im August 2016 ein Kind bekommen würde, würde sich das Elterngeld aus den 6 Monaten ( Feb. bis Aug. 2016) bei Arbeit berechnen und die restlichen 6 Monate würden sich mit meinem alten Gehalt vor der ersten Elternzeit ( Feb. 15 bis Feb. 16) berechnen? MfG


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