NomaiWue
Hallo Frau Bader, laut gültiger Rechtsprechung werden Provision bzw. Bonuszahlungen bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt, wenn sie mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig ausgeschüttet werden. Nun hierzu meine Frage: Gilt dies auch für erfolgsabhängige Provisionen? D.h. neben einem fixen Grundgehalt wird je nach Leistung ein Betrag im Monat ausgezahlt. Dieser kann bei Erfolgslosigkeit aber auch 0 € betragen. Und gibt es dann einen Unterschied wenn man regelmäßig diese erfolgsabhängige Zahlungen erhält (da Erfolg vorhanden) gegenüber jemanden der diese unregelmäßig erhält (mal einen guten, mal einen schlechten Monat gehabt)? Vielen Dank für Ihre Antwort.
Hallo, In einem Urteil vom 03.12.2009 (Az: B 10 EG 3/09 R) entschied das Bundessozialgericht (BSG), dass unter bestimmten Bedingungen regelmäßig vom Arbeitgeber gezahlte Provisionen in die Berechnung der Höhe des Elterngeldes einfließen: "Umsatzbeteiligungen, die einem Arbeitnehmer neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt werden, sind keine sonstigen Bezüge im Sinne des § 38a Abs 1 Satz 3 EStG." Sie gelten somit als laufender Arbeitslohn und fließen in die Berechnung der Höhe des Elterngeldes mit ein. Das BSG hat nun entschieden, dass es nicht ausschlaggebend sei, wenn der Arbeitgeber entsprechende Zahlungen in der Verdienstbescheinigung als "sonstigen Bezug" bezeichne. Die Frage, ob die zugeflossene Provision als sonstiger Bezug oder als laufender Arbeitslohn anzusehen ist, haben Verwaltung und Gerichte zu entscheiden. Die Bescheinigung des Arbeitgebers bildet zwar im Regelfall die Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes, darf aber nicht immer die einzige Erkenntnisquelle bleiben. Die Elterngeldstelle hat im Verwaltungsverfahren konkreten Hinweisen auf Fehler und/oder vom Antragsteller erhobene Einwendungen gegen die Richtigkeit der Arbeitgeberbescheinigung nachzugehen. Liebe Grüße, NB
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