Hallo Frau Bader, ich habe im Juli 2015 unser 2. Kind zur Welt gebracht. Ich habe seit Mai 2014 hauptberuflich halbtags bei meinem bisherigen Arbeitgeber gearbeitet, habe dieses angestellten Verhältnis auch bis zum Mutterschutz ausgeführt. Im Februar 2015 habe ich dann nebenberuflich eine selbständige Tätigkeit begonnen. Ich hatte also in 2014 noch keinerlei Auskünfte aus dieser Tätigkeit. Mein Gespräch mit der Hotline der Elterngeldstelle heute hat ergeben dass ich nur auf Grund der nebenberuflichen Tätigkeit mein Berechnungszeitraum statt auf die 12 Monate vor der Geburt auf das Kalenderjahr 2014 verschiebt, was für meinen Fall einen großen Nachteil bedeuten würde. Kann das sein? Ich wäre ja schon zufrieden wenn wenigsten die 12 Monate vor der Geburt als Bemessungszeitraum genommen werden würden und die Einkünfte aus selbständiger Arbeit außer Acht gelassen werden würden. Herzliche Grüße
von lorelei0184 am 13.08.2015, 13:38