Rhapsody
Sehr geehrte Frau Bader, Wir haben im Oktober 2018 unser erstes Kind bekommen. Vorher habe ich Vollzeit gearbeitet. Nun bin ich für 24 Monate bis September 2020 in Elternzeit, beziehe aber nur Elterngeld bis September 2019, also für 12 Monate. Danach plane ich innerhalb der Elternzeit Teilzeit zu arbeiten, zusätzlich würde ich die Elternzeit gerne nutzen um mir parallel ein Kleingewerbe aufzubauen. Außerdem planen wir schon bald das zweite Kind und würden ab Sommer 2019 beginnen zu "üben". Eine Freundin rät mir jedoch ab, ein Kleingewerbe anzumelden, da es sich ihrer Meinung nach nachteilig auf die Berechnung des Elterngeldes für das zweite Kind auswirken würde. Nun zu meinen Fragen: Angenommen ich würde im Sommer 2019, also kurz vor Ende des Elterngeldbezuges zum zweiten mal schwanger werden. 1. A) Ohne Kleingewerbe würde sich dann das Elterngeld für das zweite Kind aus den Teilzeit Monaten während der Schwangerschaft (Und noch den übrigen 3 Monaten vor Geburt des 1. Kindes) berechnen, auch wenn die Teilzeitarbeit noch innerhalb der Elternzeit des ersten Kindes stattfindet, stimmt das? B) Falls ich für das zweite Kind erneut ein Beschäftigungsverbot bekäme, würde die währenddessen gezahlte Lohnersatzleistung zur Berechnung des Elterngeldes für das zweite Kind hinzugezogen werden? 2. Mit Kleingewerbe könnte ich doch die Jahre mit Elterngeldbezug ausklammern lassen, das wären also das Jahr der Geburt meines ersten Sohnes (2018) und auch 2019. Wenn das zweite Kind dann im Frühjahr 2020 auf die Welt kommt ist dies ja auch noch kein abgeschlossenes Wirtschaftsjahr. Dies bedeutet, ich könnte beantragen, dass das ganze Jahr 2017 zur Elterngeldberechnung für das zweite Kind hinzugezogen wird, auch wenn damals noch kein Kleingewerbe bestand, ist das richtig? Dann würde sich das Kleingewerbe nämlich nicht nachteilig auswirken und ich könnte meinen Traum verwirklichen. Vielen Dank für Ihre Hilfe :)
Hallo, ohne Kleingewerbe würden sich das Elterngeld aus dem Einkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt berechnen, Monate Mutterschaftsgeld und Elterngeld vom ersten Kind bis zum 14 Lebensmonate würden ausgeklammert werden. Mit Kleingewerbe wird das letzte abgeschlossene Kalenderjahr herangezogen werden. Hier werden die Jahre ausgeschlossen, in denen Sie Elterngeld oder Mutterschaftsgeld bezogen haben. Es ist also eine rein mathematische Frage, wie es günstiger ist. Liebe Grüße NB
Dojii
Eigentlich hast du alles richtig geschrieben. Durch das Gewerbe kannst du dich frei entscheiden, ob du 2019, 2018 oder 2017 als Grundlage für das Elterngeld nutzen möchtest. Ob das Gewerbe schon 2017 bestand spielt keine Rolle. Wichtig ist nur, dass es 2019 oder 2020 ausgeübt wird.
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