Hallo Frau Bader, erst mal kurz die Umstände: Ich bin in einer Festanstellung und habe nebenbei ein Kleingewerbe angemeldet, das ich aber nur sehr spärlich betreibe. Jetzt planen wir demnächst ein Kind zu bekommen. Ich würde im Dezember eine Lohnerhöhung bekommen, außerdem ändert sich meine Steuerklasse im Juli/August auf die III. Nun zu meinen Fragen:
1. würde es Sinn machen das Kleingewerbe sofort abzumelden (würde rückwirkend zum 31.12.17 gehen), dass der Bezugszeitraum vom Elterngeld wieder die 2 Monate vor der Geburt sind? Bzw. wie viel müsste ich Gewinn machen, dass sich das Kleingewerbe für das Elterngeld "lohnt"?
2. Würde es andererseits Sinn machen, meine Einkünfte aus dem Kleingewerbe so zu legen, dass ich dann 2019 erheblich mehr Einkünfte habe um so den Bemessenszeitraum verlegen zu können? Da ich in diesem Jahr noch keinen Gewinn gemacht habe, wäre das kein Problem.
3. Wie kann ich das Elterngeld berechnen inkl. dem Gewinn vom Kleingewerbe? Im Internet kommen bei den verschiedenen Rechner auch verschiede Beträge raus, die sich teilweise um mehrere 100 Euro unterscheiden ...
Danke schon mal und schöne Grüße! Kaja
von
Momo3
am 04.07.2018, 08:17
Antwort auf:
Elterngeldberechnung bei Kleingewerbe?
Hallo,
es gilt jeweils das letzte abgeschlossene Kalenderjahr. Wenn Sie in diesem keinerlei Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben, ist es egal, ob das Gewerbe angemeldet oder abgemeldet ist, vorsichtshalber würde ich es aber abmelden. Wenn Sie ein Kind in 2019 bekommen wollen, wäre 2018 relevant. Es stellt sich die Frage, ob Sie in diesem Jahr eben noch Einkünfte hatten.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 06.07.2018
Antwort auf:
Elterngeldberechnung bei Kleingewerbe?
Wenn dein Kind 2019 geboren wird, dann gilt als Bemessungsgrundlage das Jahr 2018, wenn du in 2018 und/oder 2019 Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit hattest (hierzu zählen auch Verluste oder Nulleinkünfte!).
Nur eine rückwirkende Abmeldung zum 31.12.2017 könnte noch dazu führen, dass die 12 Monate vor Geburt zählen. Es darf dann aber keine selbstständige Tätigkeit mehr im Steuerbescheid 2018 erscheinen (auch nicht mit Betrag 0).
2019 wird definitiv nicht gelten, es sei denn, das Kind kommt erst 2020. Es bringt also nichts, wenn du 2019 hohe Einkünfte aus dem Gewerbe hast.
von
Dojii
am 05.07.2018, 07:37
Antwort auf:
Elterngeldberechnung bei Kleingewerbe?
1. Hat Dojii schon gut beantwortet, es wird immer wenn (auch) Einnahmen oder Verluste aus Gewerbe aus den letzten 12 Monaten vor der Geburt vorlagen der Einkommensteuerbescheid des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres vor der Geburt genommen. Dies auch auch wenn dort die Einnahmen wesentlich geringer oder höher waren als in den letzten 12 Monaten vor der Geburt. Wenn der Bescheid noch nicht vorliegt z.B. das Kind im Januar zur Welt kommt wird alles erstmal vorläufig berechnet und dann korrigiert sobald er vorliegt. Also wird das Kind in 2019 geboren wird der Steuerbescheid 2018 genommen, Einnahmen aus 2019 sind dann für die Berechnung irrelevant sofern sie nicht in die Elternzeit fallen. Damit es sich lohnt müsstest du also wenn das Kind 2019 geboren wird 2018 ein höheres Einkommen gehabt haben, als die letzten 12 Monate vor der Geburt. Wenn es 2020 geboren wird natürlich 2019 entsprechend.
Ich weiß nicht von welchen Summen wir sprechen aber wenn es nur geringe Einkünfte sind, würde ich das Gewerbe wahrscheinlich rückwirkend abmelden, damit die tatsächlichen Einkünfte 12 Monate vor Geburt genommen werden das ist meiner Meinung nach viel sicherer.
2. ergibt sich aus 1.
3. Du nimmst den Steuerbescheid des Vorjahres und rechnest Einkommen aus selbständiger Tätigkeit + Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit - Einkommensteuer - Soli - Kirchensteuer - Kranken, Pflege und Rentenversicherung = Bemessungsgrundlage für Elterngeld die gibst du bei den Rechnern ein ob du 65, 66,67 oder die 77% Ersatzrate Elterngeld bekommst, hängt, sofern du kein Einkommen während der Elternzeit und keine anderen Kinder hast, davon ab.
von
schulup
am 05.07.2018, 08:59
Antwort auf:
Elterngeldberechnung bei Kleingewerbe?
Vielen Dank für die Antworten und sorry, dass ich mich erst jetzt wieder melde ...
Ich habe mich entschieden das Kleingewerbe zu behalten und dieses Jahr noch so viel wie möglich damit zu erwirtschaften. Jetzt stellt sich mir nur die Frage wie das mit der Berechnung des Elterngeldes genau ist. Ich finde leider im Internet nicht die richtigen Antworten :(
Ich nehme mein durchschnittliches Bruttogehalt von 2018 und ziehe davon die Sozialabgaben (gibt es da eine Pauschale?) und die Steuer ab (da gilt dann ja immer Steuerklasse IV auch wenn ich eigentlich in der III bin, wenn ich das richtig verstanden habe?).
Dann addiere ich den Gewinn aus meinen Kleingewerbe 2018 und rechne mir von der Summe die 65% aus.
Oder muss ich den Gewinn zum durchschnittlichen Bruttogehalt dazurechnen und dann von der Summe Steuern und Sozialabgaben abziehen? Ich zahle als Keinunternehmer ja eigentlich keine Steuer ...
Sonnige Grüße
Kaja
von
Momo3
am 19.07.2018, 10:35