Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeldberechnung bei sonstigen Bezügen

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Elterngeldberechnung bei sonstigen Bezügen

carmikaze

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Hallo Frau Bader, die Anrechnung von Überstunden, die im Bezugszeitraum 2Mal erfolgte, sowie der einmal im Jahr gezahlten Erfolgsbeteiligung, wurde im Widerspruchsbescheid abgelehnt. Folgendes las ich dazu im Internet: (http://www.anwalt24.de/rund-ums-recht/BSG_29_08_2012_B_10_EG_8_11_R-d5420491.html) "So hat der Senat bereits entschieden, dass im Bemessungszeitraum fortlaufend wiederkehrende Einkommensbestandteile, die wegen der in diesem Zeitraum geleisteten Arbeitstätigkeit gezahlt werden, keine sonstigen Bezüge iS des § 2 Abs 7 S 2 iVm § 38a Abs 1 S 3 EStG darstellen (vgl Urteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 3/09 R - BSGE 105, 84 = SozR 4-7837 § 2 Nr 4, RdNr 34), wobei nicht erforderlich ist, dass diese monatlich ausgezahlt werden. Sonstige Bezüge liegen danach nicht vor, wenn mit den Zahlungen ein verbindlich geschuldeter Teil des tatsächlich erwirtschafteten Gesamtarbeitslohnes befriedigt und die Auszahlungen dieser Lohnanteile zwar unterjährig, jedoch nicht monatlich mit dem Grundgehalt erfolgen." Wäre dies ein Ansatz, um zu klagen? Gibt es noch eine andere Rechtsgrundlage? Oder werden Überstunden (im Übrigen genauso wie die Erfolgsbeteiligung in unterschiedlicher Höhe jedes Jahr Bestandteil meines Gehaltes) und die Erfolgsbeteiligung definitiv nicht angerechnet? Vielen Dank und Gruß, C. Böckmann


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, eine Klage ist immer ein Risiko - ob es Ihnen zu raten ist, kann u darf ich auf die Ferne nicht sagen. Auf dem Ablehnungsbescheid steht ein Rechtmittelbehelf - da kann man selber bei einem Rechtspfleger die Klage zu Protokoll geben, da entstehen keine RA-Kosten Liebe Grüsse, NB


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