Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld

Frage: Elterngeld

Mitglied inaktiv

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Hallo, ich hab eine Frage zum Elterngeld, die mir bislang niemand zufriedenstellend beantworten konnte. Ich habe am 4.10.2005 mein erstes Kind bekommen. Davor habe ich in Vollzeit gearbeitet. Nach derAblauf der nachgeburtlichen Mutterschutzzeit bin ich in Elternzeit gegangen und habe jetzt zum 2.1.2007 eine Teilzeittätigkeit in Elternzeit (20 Std. pro Woche)in meinem alten Job aufgenommen. Nun bin ich wieder schwanger und erwarte mein zweites Kind, für Mitte Mai 2007.Ich gehe am 5.4.2007 in Mutterschutz. Wie berechnet sich die Höhe meines Elterngeldes? Sind nur die wenigen Monate meiner Teilzeittätigkeit zugrunde zu legen? Oder sind auch einige Monate meiner Vollzeittätigkeit vor Geburt des ersten Kindes mit zu berücksichtigen? Sind die Mutterschutzzeiten vor und/oder nach der Geburt zu berücksichtigen? Hinzu kommt, dass ich privat krankenversichert bin, dann ändert sich während des Mutterschutzes zusätzlich die Höhe meines Gehaltes. Nirgends finde ich ausreichend sichere Informationen.Schon im Voraus vielen Dank für Ihre Antwort!!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Mehrkindfamilien erhalten einen Geschwisterbonus. Dieser trägt in mehrfacher Hinsicht den besonderen Bedürfnissen dieser Familien Rechnung: Erstens werden bei der Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes neben Zeiten des Mutterschaftsgeldbezugs insbesondere auch Zeiten des Elterngeldbezugs ausgeklammert. Ein Absinken des Elterngelds durch das in diesen Zeiten geringere oder fehlende Erwerbseinkommen wird so vermieden. Zweitens wird das danach zustehende Elterngeld um 10 Prozent, mindestens aber 75 Euro im Monat erhöht. Und drittens wird dieser Erhöhungsbetrag abhängig von der konkreten Familiensituation gewährt. Der Anspruch besteht solange, wie mindestens ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren mit im Haushalt lebt. Bei zwei oder mehr älteren Geschwisterkindern genügt es, wenn mindestens zwei das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Geburtenabstand zu dem Kind, für das jetzt Elterngeld beantragt wird, kann dann also sogar größer als drei Jahre sein. Mit dem Ende des Monats, in dem das ältere Geschwisterkind seinen dritten bzw. sechsten Geburtstag vollendet, entfällt der Erhöhungsbetrag. Der Grundbetrag des Elterngelds läuft weiter bis zum Ende des Bezugszeitraums von zwölf oder vierzehn Monaten. Gruß, NB


Mitglied inaktiv

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Sorry, aber meine Frage ist och nicht beantwortet. Mir ging es um die Frage, welche 12 Monate vor der Geburt des 2. Kindes für die Ermittlung der Höhe des Elterngeldes heran gezogen werden. Wie wird das Elterngeld in meinem Fall konkret berechnet? Werden nur die drei Monate, die ich in Teilzeit tätig bin der Berechnung zugrunde gelegt? Wenn ja, wird dann dieses Einkommen auf 12. Monate verteilt? Oder werden nur die drei Monate Tätigkeit genommen und daraus ein Monatsdurchschnitt ermittelt? Oder werden noch Monate meiner Vollzeittätigkeit herangezogen, um einen Schnitt aus 12 MOnaten zu bilden? Bitte geben Sie mir nochmals eine Antwort, es ist sehr wichtig für mich!


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