Frage: Elterngeld

Hallo Frau Bader, meine Tochter kam am 01.02.2005 zur Welt und bin jetzt wieder schwanger (ET 11.07.07) 1. Ich arbeite seit Dezember 05 auf 400€ Basis wieder bei meiner alten Firma mit. Bei Nachfrage nach Urlaubsanspruch, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld hat unsere Geschäftsleitung gesagt, das es das bei uns in der Firma nicht gibt und ich keinen Anspruch darauf habe. Ich weiß aber das ich darauf anspruche habe, und unsere GL auch. Auf nochmaliger nachfrage kam, wenn es mir nicht passt kann ich ja kündigen! Ich brauche dieses Job aber, wie kann ich es trotzdem von Ihnen verlangen ohne das sie mich kündigen? oder sie mich zwingen zu kündigen? Ich habe auch keinen Vertrag. 2. Im Juli bekommen wir wieder Nachwuchs, wie ist es da mit dem Elterngeld, von welchem Gehalt wird das berechnet? Habe bei unserer 1. Tochter kein Erziehungsgeld bekommen, weil mein Mann zuviel verdient hat. Wird es jetzt aus dem 400€ Job berechnet oder von meinem Gehalt davor (durchschnittlich 750€/mtl). Und wie ist es dann mit meinem 400€ Job? Ist der dann nach der Geburt weg? wenn ich keinen Vertrag habe? Wenn ich meinen 400€ Job auch nach der Geburt behalte, wievel Elterngelb bekomme ich dann? Danke für Ihre Antwort, wäre mir sehr geholfen damit. Lg. Stephie

Mitglied inaktiv - 04.01.2007, 12:40



Antwort auf: Elterngeld

Hallo, Ein 400er ist ein Arbeitsvertrag wie jeder andere auch mit den gleichen Rechten und Pflichten. Das bedeutet, bei einem 400 er hat man folgende Ansprüche: - Arbeitsvertrag: wie bei jedem anderen Vertrag auf Wunsch schriftl. - bei einem Beschäftigungsverbot erhält man weiter Lohnzahlungen - Erziehungsurlaub: bis zu 3 J. - Erziehungsgeld: wie bei jedem anderen auch - Feiertage: fällt die Arbeit auf einen gesetzl. Feiertag, muss nicht nachgearbeitet werden - Kündigung: gesetzl. wie bei allen AN - Krankheit: Lohnfortzahlung wie bei allen ANs (nicht in den ersten vier Wo. des AV) - selber gesorgt werden - ein Entbindungsgeld gibt es seit 01.01.04 nicht mehr. Geringfügig Beschäftigte erhalten lediglich eine Einmalzahlung von 210 Euro. Die bekommen Sie nicht vom Arbeitgeber und der Krankenkasse, sondern vom www.Bundesversicherungsamt.de!!!! - Krankenkasse: hierfür muss, über Familienversicherung oder eine andere Tätigkeit, - Sozialversicherung: wird pauschal vom AG bezahlt - Steuern: eine Arbeit ohne Steuerkarte ist möglich, es muss aber ein Freistellungsantrag beim FA gestellt werden. - Urlaub: vier Wochen pro Jahr - Gratifikationen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld): per Arbeitsvertrag/ Tarifvertrag/ Betriebsvereinbarung o.ä. Mit einem Geschwisterbonus wird Frauen geholfen, die innerhalb von 36 Monaten nach der Geburt des ersten Kindes ein weiteres Kind zur Welt bringen und deswegen keine berufliche Tätigkeit aufnehmen. Sie erhalten zusätzlich zum Mindestelterngeld von 300 Euro die Hälfte der Differenz zwischen dem Mindestelterngeld und dem Elterngeld für das erste Kind. Nach dem gleichen Prinzip wird das Elterngeld für das zweite Kind aufgestockt, wenn die Mutter nach der Elternzeit für das erste Kind nur Teilzeit gearbeitet hat. Beispiel: Nach der Geburt besteht ein Anspruch auf Elterngeld von 700 Euro. Ohne Geschwisterbonus würde das Elterngeld für das zweite Kind nur um 300 Euro erhöht werden. Aufgrund der Regelung zum Geschwisterbonus (Hälfte der Differenz) beträgt das Elterngeld für das zweite Kind jedoch in diesem Fall 500 Euro. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 04.01.2007



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