kiki18
Hallo Frau Bader, Meine Frage zum Elterngeld:Ich habe 12 Monate Elterngeld bezogen, momentan laufen die beiden Vätermonate meines Mannes. Nun muss mein Mann während seiner Elternzeit für zwei Wochen wegen eines Todesfalls in der Familie in sein Heimatland reisen. Die Kleine und ich bleiben solange hier. Die Elternzeit ist schon längst bewilligt, läuft ja auch schon,und das Elterngeld auch schon beantragt und kürzlich kam ein Schreiben der Elterngeldstelle, dass alles in Ordnung sei, nur noch eine Bestätigung fehle. Als ich nun mit der Elterngeldstelle telefonierte und erklärte, dass wir das Schreiben erst später nachreichen können, da mein Mann wegen Todesfall ins Ausland muss, erklärte sie mir, dass damit der gesamte Anspruch auf Elterngeld erlischt, da er ja das Kind betreuen muss. Wenn wir das Elterngeld beziehen wollen, müsste er seine Elternzeit verschieben. Die ist natürlich nicht machbar, die Elternzeit läuft ja längst und kann nun nicht mehr verschoben werden. So ein Todesfall ist eben nunmal nicht vorhersehbar... Hat die Dame damit recht? Das würde ja auch bedeuten, wenn sich der Vater während der Elternzeit ein Bein bricht und ins Krankenhaus muss, dass dann das Elterngeld wegfällt, da er das Kind ja nicht betreut. Ich sehe ein, dass die Elternzeit dafür da ist, sich ums Kind zu kümmern und so hatten wir es natürlich auch geplant. Aber wie gesagt - der Todesfall kam natürlich plötzlich. Was raten Sie uns? Oder müssen wir nun tatsächlich auf das längst eingeplante Elterngeld verzichten? Vielen Dank im Voraus!
DANKE, SumSum!
SumSum076
Es sind doch nur 2 von 8 Wochen. Es ist ungefähr soviel Zeit, als wenn er 30 Std/Woche während der ganzen Elternzeit gearbeitet hätte. Und das ist ja erlaubt! Dazu gefunden in den Richtlinien des BEEG: "Es ist für den Anspruch auf Elterngeld unschädlich, wenn das Kind vorübergehend wegen eines wichtigen Grundes nicht von dem Berechtigten selbst betreut werden kann. Wichtige Gründe im Sinne dieser Vorschrift sind z.B. Krankheit bzw. Krankenhausaufenthalt des Berechtigten oder des Kindes, eine Kur oder eine notwendige Prüfung;" (...)Dauert die Unterbrechung der Betreuung trotz einer anderen Prognose länger als drei Monate, entfällt ab diesem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzung der Betreuung des Kindes durch den Berechtigten" Gruß Sabine
kiki18
Wo steht das denn genau? Ein "wichtiger Grund" läge ja hier vor.
SumSum076
Richtlinien des BEEG, Seite 15, Punkt 1.5 zu § 1 BEEG. Gruß Sabine
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