Guten Tag,
ich hätte eine Frage auf die man recht schwierig im Internet eine genaue Antwort findet und hoffe Sie können mir helfen.
Ich habe 3 Jahre Elternzeit, Elterngeld auf 2 Jahre aufgeteilt. Wir planen (wenn natürlich möglich) im dritten Jahr ein weiteres Kind mit Geburt in der Elternzeit (die ich aber dann vorzeitig beende zwecks Mutterschutz)
Wie würde da das Elterngeld ausfallen?300€ Mindestsatz oder geht die Berechnung vom Lohn vor der jetzigen Elternzeit aus?
würde mich über eine Antwort freuen
von
CaBa23
am 18.02.2024, 22:05
Antwort auf:
Elterngeld in Elternzeit
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist.
Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann.
Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Ab Geburten vom 01.09.2021 an kann man auf die Ausklammerung verzichten.
Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13).
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 20.02.2024
Antwort auf:
Elterngeld in Elternzeit
Die Frage wurde hier schon mdst 1000x gestellt und beantwortet; max 14 Monate können ausgeklammert werden, jeder Monat danach geht mit 0 Euro in die Berechnung ein. Grundlage sind wieder die 12 Monate vor Geburt, somit 300 Euro mindestsatz. Noch eine kleine Anmerkung; du bekommst keine 2 Jahre EG+, sondern max bis zum 22 Lebensmonat, schaue mal in deinen Bescheid, damit es keine böse Überraschung gibt.
von
KielSprotte
am 19.02.2024, 00:28
Antwort auf:
Elterngeld in Elternzeit
Mindersatz plus Geschwister Bonus von 75 € bis Kind eins drei Jahre alt ist.
Beim Elterngeld plus kannst du 14 Monate maximal ausklammern jeder Monat danach ist eine Null Runde bei der Berechnung fürs Elterngeld des 2 Kindes. Kommt also Kind Nummer 2 erst im dritten Lebensjahr von Nummer 1 wird es eben Mindersatz
von
misses-cat
am 19.02.2024, 03:20