Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld im zweiten Jahr Elternzeit

Frage: Elterngeld im zweiten Jahr Elternzeit

mioka79

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Sehr geehrte Frau Bader, ich habe eine Frage zur Berechnung des Elterngeldes für Kind Nummer 3, voraussichtlicher Geburtstermin 25.3.19 Für meinen zweiten Sohn (Geburt 7.3.17) bekam ich in dessen Lebensmonaten 1-5, 7-12 und 14 Elterngeld. Der 14 Monat ging bis 6.5.18 Nun bin ich als Angestellte im zweiten Jahr Elternzeit und beziehe seit dem 7.5.18 kein Gehalt mehr. Meine jetzige Elternzeit von Nr 2 beende ich vorzeitig zum Beginn des Mutterschutzes (11.2.19) von Kind Nr. 3. Damit fällt mM nach in die letzten 12 Monate vor Geburt die Zeit in der ich für Nr 2 Elterngeld bezogen habe. Wie ist nun die Berechnung des Elterngeldes für Kind 3? a) Wird damit für das Jüngste das Einkommen zugrunde gelegt, das ich vor der Geburt des zweiten Kindes verdient habe? Elterngeld für Nr 3 damit entsprechend wie für Nr 2 oder b) Werden die letzten 12 vollen Monate vor der Geburt zugrunde gelegt? Wenn ja: b1) Ab wann startet dann die Zählung, vor oder im Mutterschutz? 01/19 - letzter voller Monat vor Mutterschutz 02/19 - Beginn Mutterschutz oder 03/19 - Vorr. Geburtstermin? b2) Der Monat Elterngeld (04/18), der damit in die 12 Monate fällt, wird der dann mit in die Berechnung des Durchschnittseinkommen aufgenommen oder ausgeklammert? Herzlichen Dank für Ihre Hilfe Mioka79


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Liebe Grüße, NB


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