Elterngeld, Elternzeit, Beschäftigungsverbot

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elterngeld, Elternzeit, Beschäftigungsverbot

Guten Abend Ich hätte Mal ein paar Fragen zum Thema Elterngeld, Elternzeit, Beschäftigungsverbot und vll kann mir jemand weiterhelfen. Wir wurden letztes Jahr im August Eltern und haben Basiselterngeld /Elternzeit für 12 Monate beantragt. Meine Frau hat zwischenzeitlich ihre Meinung geändert und möchte nicht nach einem Jahr wieder Vollzeit einsteigen sondern um ein weiteres Jahr verlängern. Das wäre somit 08.2023. Diese Verlängerung der Elternzeit, muss dann schriftlich 7 Wochen vor Beendigung der ursprünglich vereinbarten Elternzeit beim AG eingereicht werden?! Der Topf vom Elterngeld wäre dann nach den 12 Monaten Basiselterngeld aufgebraucht. Das heißt sollte der Arbeitgeber die Elternzeit Verlängerung genehmigen wäre dies ab dem 13. Monat bei 0% Arbeitsleistung unentgeltlich?! Wir planen auch ein zweites Kind ggfs. in der 2ten Elternzeitphase. Da meine Frau in der Pflege arbeitet, wird sie wahrscheinlich auch direkt wieder ins Beschäftigungsverbot geschickt. Wie verhält sich nun der Lohn, dem man im Beschäftigungsverbot erhalten würde, mit der noch unentgeltlich laufenden Elternzeit. Hat man dann automatisch ein Anrecht darauf oder wird die Elternzeit unentgeltlich fortgesetzt? Wir hatten uns auch schon überlegt das meine Frau vll. doch nach dem Jahr, Teilzeit mit ganz wenig Stunden wieder einsteigt. Ich vermute aber ,dass dann eine Änderung des Arbeitsvertrages notwendig ist oder sehe ich das falsch?. Dies hätte dann wahrscheinlich den Nachteil, dass bei einem erneuten Beschäftigungsverbot der Lohn geringer ausfällt, da sich dieser auf den neuen Teilzeitvertrag bezieht oder? Wie Verhalten sich beide Varianten ( unentgeltlich Elternzeit vs. Teilzeitvertrag) auf die Berechnung des Elterngeldes für Kind 2. Entschuldigen Sie das ich so viele Fragen habe, aber unsere Elterngeldstelle ist völligst überfordert und kann uns nicht wirklich weiterhelfen. Wir warten sogar seit September immernoch auf unser Elterngeld. Vielen lieben Dank.

von Stefan. am 24.01.2022, 19:23



Antwort auf: Elterngeld, Elternzeit, Beschäftigungsverbot

Hallo, 1. Das EG ist nach einem Jahr aufgebraucht 2. Einen Anspruch auf Verlängerung hat sie nicht. 3. Ein BV spielt erst ab dem ersten Tag nach der EZ eine Rolle, vorzeitig beenden kann man nicht, um ein BV zu bekommen. 4. Sie hat einen Anspruch auf TZ, wenn der Betrieb mind 15 AN hat und keine wichtigen betrieblichen Belange entgegenstehen. 5. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt, wenn das Kind vor dem 01.09.2021 geboren ist. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Auf die Ausklammerung kann man verzichten, wenn das Kind ab dem 01.09.2021 geboren ist. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 25.01.2022



Antwort auf: Elterngeld, Elternzeit, Beschäftigungsverbot

Bisschen Klarheit.... Eine Verlängerung braucht der AG nicht zustimmen. Deine Frau hat nur ein Jahr gemeldet und damit signalisiert dann wieder zu arbeiten. Jup Elterngeld ist dann aufgebraucht. Wenn sie nicht arbeitet, gibt es logischerweise auch kein BV. Und die Elternzeit dann zu beenden um in ein BV zugehen ist rechtswidrig. Sollte sie Teilzeit in Elternzeit arbeiten, muss über diese Zeit ein Zusatz Vertrag geschlossen werden. Der vollzeit Vertrag bleibt unberührt. Eine neue Schwangerschaft kann dann auch zu einem BV führen. Aber nur in dem Umfang wie sie arbeiten würde

Mitglied inaktiv - 24.01.2022, 19:30



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natürlich muss der AG zustimmen. Sie hat sich festgelegt für zwei jahre, was sie muss, sprich ein jahr EZ, danach VZ. wenn sie das jetzt nicht möchte, MUSS der AG der verlängerung zustimmen. wenn er das nicht tut, muss sie so arbeiten wie vereinbart. oder war dein "muss der AG nicht zustimmen" sogemeint, dass er eben auch ablehnen kann? dann war es etwas missverständlich formuliert für leute, die sich nicht auskennen. dann sorry :-) wenn der EZ verlängerung zugestimmt wird, ist das unentgeltlich, außer sie arbeitet IN Der elternzeit, was bis zu 30h möglich ist. wenn sie wieder schwanger wird, meldet sie das dem AG und der macht erneut, was so vorschrif ist, eine gefährdungsbeurteilung. wenn er keine ersatztätigkeiten zuweisen kann, was er prüfen muss, spricht er ein bv aus, aber nur WENN Sie arbeitet. in der reinen elternzeit wird natürlich kein bv ausgesprochen, da keine beschäfttigung verboten werden muss. wenn ein weiterer mutterschutz IN Der elternzeit beginnt, kann diese auf einen tag vor dem neuen muttershcutz beendet werden um den AG zuschuss zu erhalten. man kann aber KEINE elternzeit beenden um wissentlich in ein bv zu gehen. wenn sie tz in ez arbeitet, ruht der vollzeit vertrag weiterhin und tritt nch der elternzeit wieder in kraft. dazwischen, also während der tz in ez, wird ein vertrag über tz geschlossen, der auf die ez befristet ist. nur wenn sie nach der ez ihren vertrag nicht erfüllen kann, wird dieser dauerhaft geändert. erhält sie in der ez während der tz ein bv, erhält sie natürlich nur das weiterhin im bv, was sie ohne bv erhalten würde. sie muss von heute auf morgen wie vereinbart arbeiten können. man kann keine vollzeit anmelden, auf ein bv hoffen obwohl man so nicht arbeiten könnte, da das kind so nicht betreut ist. elterngeld für kind2 ist nur dann gleich hoch, wenn das zweite kind ca 14 monate nach kind 1 geboren wird. alles danach läuft entweder auf 0, wenn sie nicht arbeitet oder nach tz. es zählen immer die 12 monate vor geburt für die berechnung des EG

von mellomania am 24.01.2022, 20:27



Antwort auf: Elterngeld, Elternzeit, Beschäftigungsverbot

@ Mello..... Hab es mir noch mal gelesen... Meins war missverständlich ausgedrückt. Gemeint war es: der AG kann einer Elternzeit Verlängerung widersprechen und dann muss die Frau arbeiten. Er muss ausdrücklich zustimmen.

Mitglied inaktiv - 24.01.2022, 20:32



Antwort auf: Elterngeld, Elternzeit, Beschäftigungsverbot

Mein Rat, wenn ihr Kind Nr 2 plant dann legt JETZT los. Den, für Kind 2 gibt wieder das einkommen in den 12 Monaten vor Geburt. Wobei monate mit mutterschutz ausgeklammert werden und längstens bis zu 14 Monate Elterngeld. Elternzeit dagegen spielt keine Rolle. Deine Frau sollte zeitnah mit fem AG sprechen, um ein Jahr verlängern und gleichzeitig sagen, das sie plant innerhalb der EZ bis zu 30 Std die Woche in TZ zu arbeiten. Und dann kümmert ihr euch um entsprechnde kinderbetreuung. Sollte es schnell klappen mit der nächsten Schwangerschaft, dann rechnet ihr nach. Beginnt der neue Mutterschutz dann wenn kind1 13 Monate alt wird, lasst ihr das EG wie es ist. Beginnt der neue mutterschutz später, dann splittete bis zu 2 Basismonate in 4 EG plusmonate, um due vollen 14 Monate ausklammern zu können. Sofern der mutterschutz spätestens dann beginnt wenn Kind 1 15 Monate alt wird bekommt deine Frau das gleiche EG wie beim ersten Kind. Auch dann wenn sie nicht gearbeitet hat. Ist der mutterschutz erst später, hängt die höhe vom neuen EG davon ab, ob sie und in welchem Umfang sie dann arbeitet. Ist sie in der EZ daheim, sind die Monate mit 0 € drin, arbeitet sue in TZ, fließt das EG rein, verlängert sue nicht und arbeitet wieder VZ, dann VZ. Auf ein BV würde ich.mich nicht verlassen, dafür müsste sie auch kinderbetreuung nachweisen und im BV gäbe es dann das, was für diese Zeit vereinbart ist. Vorzeitig ez beenden für ein bv ist nicht möglich. Das geht nur zum neuen Mutterschutz und das sollte sie dann auch dringend machen. Mutterschaftsgeld richtet sich dann nach dem Einkommen was die dann aktive Vertrag sagt deshalb wäre es wichtig die TZ auf die EZ zu befristet, dann gäbe es wenn sie diese zum neuen Mutterschutz bwendet, Mutterschaftsgeld wie beim ersten Kind. Je früher es klappt, desto besser. Sonst muss deine Frau erst wieder vz arbeiten wenn die Lücke zu groß wird zwischen dem Kindern. Jedenfalls dann wenn sie das gleiche EG haben will.

von Felica am 24.01.2022, 20:58



Antwort auf: Elterngeld, Elternzeit, Beschäftigungsverbot

Vielen lieben Dank euch allen für die ausführlichen Antworten. Das hat mir schon etwas weitergeholfen. Der AG hat uns schon signalisiert das er einer Elternzeit Verlängerung zustimmen wird. Ob diese dann unentgeltlich erfolgt oder in Teilzeit überlegen wir uns noch. Was wäre eigentlich mit dem legalen Elterngeld Trick eine Selbstverständlichkeit zu eröffnen. Das würde doch in diesem Rahmen auch funktionieren um annähernd das gleiche Elterngeld für das 2 te Kind zu erhalten wie beim ersten weil sich ja der Bemessungszeitraum nur verschiebt und somit die Teilzeit bzw. unentgeltliche Zeit nicht mit reinzählt oder sehe ich das falsch?

von Stefan. am 25.01.2022, 14:12



Antwort auf: Elterngeld, Elternzeit, Beschäftigungsverbot

nene, du musst schon was erwirtschaften soviel ich weiß. einfach eine selbständigkeit erfinden ohne konzept geht denke ich nicht.

von mellomania am 25.01.2022, 14:40



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