Kleinkind2014
Meine Frau erhielt vor der Geburt unseres Sohnes ein Beschäftigungsverbot vor dem Mutterschutz. Die Geburt war am 10.11.2014. Elternzeit wurde für 12 Monate beantragt. Elterngeld möchten wir eventuell nur für 11 Monate oder zehn in diesem Jahr, die anderen vier bzw. drei Monate möchte ich selbst Elterngeld beziehen. Die Elternzeit endet am 09.11.2015. Danach ist wieder eine Vollzeitstelle geplant. 1.) Falls meine Frau nun vor dem 09.11.2015 wieder schwanger wird bzw. soweit schwanger ist, daß ein Beschäftigungsverbot ausgestellt werden würde, wie hoch wäre dann der Bezug im Beschäftigungsverbot, wenn ein oder zwei Monate kein Elterngeld bezogen wurden, sondern nur Elternzeit bestand? 2.) Angenommen meine Frau geht ab 10.11.2015 wieder voll arbeiten, ist / wird schwanger und bekommt beispielsweise nach sechs Wochen in Arbeit (gleicher Lohn) wieder ein Beschäftigungsverbot. Wie hoch wäre dann der Bezug? 3.) wie hoch wäre das Elterngeld, wenn man bei 1.) von einer Geburt am 10. Juni 2016 ausgehen würde? 4.) wie hoch wäre das Elterngeld, wenn man bei 2.) von einer Geburt am 10. Juni 2016 ausgehen würde? Vielen Dank
Hallo, 1. IN der EZ bekommt man keinen Lohn, deshalb ist das BV unrelevant. NACH der EZ bekommt sie den Lohn, den sie ohne BV bekäme 2.s. 1. 3. + 4. Das EG berechnet sich nach dem Verdienst der letzten 12 Mo. vor der Geburt ohne Monate mit MG oder EG-Bezug. BV ist da unrelevant Liebe Grüße NB
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