Mich bedrückt folgendes...
Ich bin eigentlich noch Studentin und habe nebenbei Teilzeit gearbeitet.
Ich habe am 07.01.16 meine erste Tochter zur Welt gebracht und beziehe zur Zeit das Enterngeld, dass aus dem Job als Teilzeitkraft berechnet wird.
Ich bin bei dem Unternehmen relativ früh ins BV gegangen, aus diversen Gründen (u.a. Mobbing, durchgehend Stehen usw.)!
Nun meine Frage,
wenn ich im Laufe der Elternzeit erneut schwanger werden würde, würde ich wahrscheinlich direkt ins BV kommen, da im Laufe der ersten SS zu viel vorgefallen ist...
Wie würde die Elternzeit bez. das Elterngeld sich für das zweite Kind zusammensetzen?
Hätte ich überhaupt Anspruch darauf?
Danke und mfg,
Lena
von
Lenalueder1984
am 11.07.2016, 15:18
Antwort auf:
Elterngeld beim zweiten Kind?
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 11.07.2016
Antwort auf:
Elterngeld beim zweiten Kind?
ja, hast Su, die Frage ist wie hoch.
Wann endet denn Deine Elternzeit ?
Es zählt immer das Einkommen 12 Monate vor Mutterschutz. Elterngeldmonate bis zum ersten Geb. werden durch alten Lohn ersetzt.
Ein BV greift immer erst nach der Elternzeit, vorher brauchst Du keines.
von
Sternenschnuppe
am 11.07.2016, 15:31