Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld beim zweiten Kind während Elternzeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Elterngeld beim zweiten Kind während Elternzeit

tina_k

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Hallo Frau Bader, im Juli 2016 ist unser Sohn geboren. Über einen Zeitraum von einem Jahr nahm ich Elterngeld in Anspruch; Elternzeit jedoch von drei Jahren. Seit Juli 2017 vertrete ich mich als verbeamtete Lehrerin an der Schule selbst, allerdings in Teilzeit. Nun bin ich erneut Schwanger; wir erwarten das Kind Ende Dezember 2018. Können Sie mir sagen, wie sich das sodann zu beantragende Elterngeld zusammensetzt bzw. welcher Ermittlungszeitraum für die Höhe maßgeblich ist? Herzlichen Dank!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Liebe Grüße, NB


mellomania

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du musst deine elternzeit auf einen tag vor dem neuen mutterschutz beenden, um in der mutterschutzzeit mit vollem Dep zu laufen. tust du das nicht, bekommst du nur das tz dep bezahlt. elterngeld erhälst du nach berechnung tz


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