AntaresBaby
Hallo, angenommen eine Frau bekommt am 3.2.2018 ihr erstes Kind und geht darauf hin 1,5 Jahre in Elternzeit. Wenn sie jetzt innerhalb der Elternzeit (z.B. nach 1,3 Jahren) zum zweiten mal schwanger wird , wie würde es sich dann mit dem Elterngeld für das zweite Kind verhalten? Sie ist von Beruf Erzieherin und erhält bei Schwangerschaft sofort ein Berufsverbot. Beispiel: 3.2.2018: Geburt Kind 1, Beantragung von 1 1/2 Jahren Elternzeit 3.5.2019: Schwanger mit Kind 2 2.8.2019: Ende Elternzeit von Kind 1 Eigentlich müsste sie ab 2. August 2019 wieder arbeiten, da die Elternzeit von Kind 1 endet. Jedoch ist sie schwanger und würde eigentlich ein Beschäftigungsverbot bekommen. Wie sieht es mit finanzieller Unterstützung aus bis zur Geburt von Kind 2? Wie sieht es mit finanzieller Unterstützung aus ab Geburt von Kind 2? Hoffe die Fragen sind verständlich und können allgemein beantwortet werden. Vielen Dank.
Hallo, 1. Ein BV spielt erst nach der EZ eine Rolle 2. Das EG von Kind 2 berechnet sich nach den letzten 12 Mo vor der Geburt ohne Mo mit MG u EG bis zum 14 LM. Sie würde sich also das EG mind 14 Mo auszahlen lassen. Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
das ist recht simpel, auch beim 2ten Kind gilt das was sie in den 12 Monaten vor Bezug verdient hat als Grundlage für das neue EG. Völlig egal wie lange sie in EZ ist oder war. EZ hat auf das EG keinen Einfluss. Was Einfluss auf das neue Eg hat ist die Dauer des EG, da gilt bei EG werden längstens 12 Monate ausgeklammert, bei EG Plus längstens 14 Monate. Sprich die Zeiten werden durch Zeiten von vor dem ersten Kind genommen. Wenn sie zum Ende der EZ schwanger ist, dann geht sie ab dem ersten Tag wieder normal in VZ arbeiten. Ob dann evtl ein BV ausgestellt wird, entscheidet der AG. Nur weil Frau in der ersten Schwangerschaft ein BV hatte, muss sie dieses nicht auch wieder bei der nächsten bekommen, zumal sich der Status Antikörper ändern kann und sich die Gesetzeslage gerade recht heftig ändert. Fraglich ob man als Erzieher in den nächsten Jahren immer noch automatisch ein BV bekommt, drauf rechnen würde ich also eh nicht. Schon jetzt ist jeder Ag verpflichtete alles möglich zu unternehmen um ein BV zu umgehen, das heißt die Schwangere wird notfalls in eine andere Einrichtung versetz oder ins Büro oder sonstwohin. Ein paar Threads weiter unten ist eine von Kindern zu älteren Menschen versetzt worden... Davon ab, ohne Kinderbetreuung gibt es eh kein BV - weil man grundsätzlich arbeitsfähig sein muss. Dieser Umstand ist das größte Problem das sich nach dem ersten Kind stellt...
AntaresBaby
Hallo. Vielen Dank für die Antwort. Ich bin nur nicht sicher, ob ich das vollständig verstanden habe. Das würde konkret bedeuten, wenn man ca. 1 Jahr nach Geburt des ersten Kindes erneut schwanger wird, ist es sehr unwahrscheinlich, dass man für das zweite Kind das selbe Elterngeld bekommt, wie für das erste oder? Es würde nur funktionieren, wenn man sofort nach Ende der 1. Elternzeit ein Beschäftigungsverbot bekommt und einem das ursprüngliche Gehalt während des Beschäftigungsverbotes gezahlt wird bis zum Mutterschutz? Der Gedankengang war folgender: Kind kommt im Februar 2018 auf die Welt, kann aber erst im September 2019 in die Krippe. Das heißt, die Mutter müsste 1,5 Jahre zuhause bleiben. Es wäre ideal, wenn sie ca. 1 Jahr nach Geburt des 1. Kindes (also Februar 2019) wieder schwanger wird und anschließend die Elternzeit beendet, ein Beschäftigungsverbot bekommt und dann bei Geburt des 2. Kindes wieder das Elterngeld in Höhe des 1. Kindes bekommt (da kein anderes Einkommen). Geht das irgendwie? Natürlich nur unter der Annahme, dass sie sofort ein BV bekommt (was ab 2018 wohl schwieriger geworden ist, wenn ich das richtig verstanden habe).
malini
Man kann die Elternzeit nicht vorzeitig beenden, um ins BV zu gehen. Schon gar nicht, wenn keine Kinderbetreuung vorhanden ist von Februar bis September. Da hilft nur, mit der zweiten Schwangerschaft zu warten, bis Kind 1 in der Kita ist und die EZ eh ausläuft. Vor allem lässt sich eine Schwangerschaft eh nicht punktgenau planen. Volles Gehalt einstreichen ohne Arbeiten zu können/wollen, finde ich schon dreist. Ein Glück in solchen Fällen, dass die Regelungen für ein BV verschärft wurden!
Mitglied inaktiv
Nein, das bedeutete entweder nach dem ersten Kind sofort wieder schwanger werden bzw spätestens 6 Monate nach dessen Geburt - mittels EG Plus und dann 14 Monate Ausklammerung. Oder erst wieder so arbeiten das man auf 12 Monate volles Einkommen vor Geburt von Kind2 kommt.. Sei es durch Ausklammerung oder eben weil entsprechend früh wieder begonnen wird mit arbeiten. 1,5 Jahre EZ daheim ist dabei die ungünstigste Planung - weil es so auf jeden Fall zu Nullrunden kommt. Aber auf ein BV würde ich beim 2ten Kind NIE !!! setzen. Und wie gesagt, seit diesem Monat eh nicht mehr. Wer das macht, kann auch Russisch Roulett spielen.... Was richtig doof ist, ist wenn man blöderweise so plant und Kind1 es dann wagt per Kaiserschnitt geboren zu werden - dann muss man in der Regel nämlich 1,5-2 Jahre warten bis man wieder schwanger werden darf....
Mitglied inaktiv
Und die laufende EZ darf nicht vorzeitig beendet werden - schon mal gar nicht um dann ins BV zu gehen. das fällt dann unter Sozialbetrug. EZ vorzeitig beenden geht nur zum neuen Mutterschutz oder im absoluten Härtefall, sprich Dinge wie Trennung vom Partner, finanzielle Not usw.
AntaresBaby
Danke für Ihre Antwort. Könnten Sie bitte den Ansatz näher erläutern, wie das mit spätestens 6 Monate später schwanger werden und EG-Plus. Das verstehe ich ehrlich gesagt nicht, wieso 6 Monate und was es mit EG-Plus zu tun hat. EG-Plus heißt doch, dass das EG länger (dafür die Hälfte) gezahlt wird und auch beide Elternteile sich die Erziehung teilen?! Sofort wieder schwanger werden, wollen wir dem Körper meiner Frau eigentlich nicht zumuten. Das sich das Gesetz zum Jahreswechsel jetzt geändert hat und es mit BV unwahrscheinlicher wird, haben wir erst jetzt erfahren. Deshalb wollen wir darauf auch nicht spekulieren. Auch Ihr Argument mit dem Kaiserschnitt ist ein guter Einwand - danke! Schon einmal vielen Dank für die bisherige Hilfe!
Mitglied inaktiv
Beim EG werden bis zu 12 Monate ausgeklammert - sprich bis zu 12 Monate werden durch Zeiten von vor dem ersten Kind genommen. Bei EG Plus kann man bis zu 14 Monate ausklammern lassen - also 2 Monate mehr was gerade bei knapper Geburtenplanung sehr nützlich sein kann. Da man, je nachdem wie der Mutterschutz fällt, da auch noch etwas "Spielraum" hat, langt es bei EG Plus bei günstiger zeitlicher Lage und unter Berücksichtigung das es ja auch noch 10% Geschwisterbonus für das erste Kind gibt (bis dieses 3 Jahre wird), wenn Kind2 geboren wird wenn Kind fast 1,5 Jahre ist. So kommt man dann nahezu auf identisches Elterngeld.
AntaresBaby
Vielen Dank für die ausführlichen und geduldigen Antworten. Es tut mir leid, dass ich mir da etwas schwer tue es zu verstehen. Den Gedanken mit 1,5 Jahren EZ haben wir aktuell gestrichen nach den Antworten hier, da wir inzwischen eine Krippe gefunden haben, welche nicht nur im September Kinder aufnimmt, sondern auch unterjährig. Geburtstermin ist ja Februar und 7 Monate ist zu jung - daher kamen die 1,5 Jahre EZ. Um ganz sicher zu gehen: Geburt Kind 1 ist Februar 2018. Meine Frau nimmt daraufhin 1 Jahr EZ. Im Falle vom Basiselterngeld lassen wir dies uns auf 12 Monate auszahlen. Um bei Kind 2 das volle Elterngeld zu bekommen, müsste meine Frau das 2. Kind spätestens im 14. Lebensmonat von Kind 1 bekommen, sprich April 2019. Wählen wir EG-Plus, hätten wir nochmal zwei Monate länger Zeit und würden dann spätestens im Juni 2019 das zweite Kind bekommen müssen. Ist das so richtig? Das ganze ist natürlich eine rein theoretische Überlegung - ob es dann so kommt, kann man eh nicht planen. Wir würden deshalb nur 1 Jahr EZ nehmen, da meine Frau (sollte sie nicht wie geplant schwanger mit dem 2. Kind werden) wieder Vollzeit arbeiten würde. Daher bin ich mir mit EG-Plus noch nicht so sicher. Danke schon mal für die geduldige Hilfe hier im Forum!
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