Kathycupcake
Hallo Frau Bader ich habe eine Frage zur Elterngeldberechnung bei Teilbeschäftigungsverbot. Ich bin jetzt in der 26. Ssw und habe seit 20. Woche Teilbeschäftigungsverbot darf also nicht mehr als 4h täglich arbeiten. Ich war schwangerschaftsbedingt 6 wochen und 3 Tage krank geschrieben. Das Elterngeld berechnet sich aus den letzten 12 Monaten. Mir ist auch klar, dass die drei tage zurück datiert werden. Meine eigentliche Frage stellt sich jetzt nur werden die Beschäftigungsverbotsmonate auch rückdatiert das habe ich zumindest gehört. Ich bin seit Oktober 2015 in Vz beschäft davor war ich tz angestellt. Et ist der 02.01.2017 - 12 monate ist januar 2016 berechnungszeitraum minus 1 monatigem Rückrechnung wegen der Krankheit also wird dann ab 01.12 2016 gerechnet oder? Somit müsste das komplette elterngeld in Vz gerechnet werden. Wenn aber das tzbeschäftigungsverbot mitangerechnet würde würde ich in den tzlohn reinfallen.
Hallo, das EG berechnet sich nach dem vollen Lohn. Sie meinen wegen der drei Tage KG? Die werden ausgelassen. Liebe Grüße NB
chrissicat
Ich verstehe deine Frage nicht ganz. Beim Beschäftigungsverbot wird nichts "zurückdatiert". Beim Beschäftigungsverbot bekommst du doch auch das Entgelt weitergezahlt, das du ohne Beschäftigungsverbot bekommen hättest, hast also keinen Nachteil, auch wird dieses bei der Elterngeldberechnung ganz normal berücksichtigt.
Mitglied inaktiv
Ist doppelt Blödsinn. Wenn Du ein Beschäftigungsverbot hast, bekommst du das gleiche Gehalt wie wenn Du arbeiten würdest. wenn Teilzeit-BV, dann erstattet der AG dir den Teil den du nicht gearbeitet hast. Und bekommt es von der KK in der Regel wieder. Also warum sollten die nicht die 12 Monate vor dem Mutterschutz als Berechnungsgrundlage nehmen? Wenn Du schwangerschaftsbedingt 6 Wochen und 3 Tage krank geschrieben warst, dann bekommst Du evtl für die 3 Tage nur Krankengeld. da aber schwangerschaftsbedingt, wird es beim Elterngeld voll mit berücksichtigt. da muss nichts rück- oder vordatiert werden.
Mitglied inaktiv
Beim Beschäftigungsverbot kann nichts rückdatiert werden und es gilt nicht ab dem Tag der Aussstellung, sondern ab Vorlage beim Arbeitgeber. Und das kannst du nicht rückwirkend vorlegen. Aber das spielt ja keine Rolle beim Elterngeld.
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