Beffi1980
Hallo Frau Bader, ich hoffe um Hilfe bei folgender Fragestellung: - Unser Kind wurde im Oktober 2019 geboren. Ich habe 2 Jahre Elternzeit eingereicht, wollte jedoch nach 1 Jahr wieder in Teilzeit bei meinem Arbeitgeber tätig werden. Aktuell beziehe ich den Höchstsatz an Elterngeld von 1.800€ für 1 Jahr. - Da wir erst zum März 2021 einen Betreuungsplatz bekommen haben, kann ich erst ab April wieder bei meinem Arbeitgeber in Teilzeit wiedereinsteigen (aktuelle Absprache: 67%). Im Falle einer erneuten Schwangerschaft (noch zu bestätigen, voraussichtlicher Entbindungstermin Juli 2021): - Welches Gehalt wird denn zur Ermittlung des Elterngeldes zugrunde gelegt? Das Elterngeld ist ja in dem Sinne kein Einkommen, sondern eine Sozialleistung. - Wie verhält es sich mit dem Mutterschaftsgeldes? Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung!
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13). Liebe Grüße, NB
mellomania
wieder 12 monate vor der geburt, wenn du gearbeitet hast sind die berechnungsgrundlage fürs neue elterngeld. plus geschwisterbonus bis kind1 drei jahre alt ist
Mitglied inaktiv
Bei ET Juli 21 fallen die Monate Juni und Juli wegen bezug von Mutterschaftsgeld auch raus, mit Glück evtl noch der Monat Mai 21. Relevant sind bei dir die monate Juni 20- Mai 21 .... Juni-Sep 20 werden wegen bezug von Elterngeld ausgeklammert. Alle anderen Monate zählen mit 0€ solltest du nicht arbeiten
Beffi1980
@Saarlandmami: Aber was heißt das denn dann konkret? Wenn ich in den genannten Monaten kein Einkommen habe, weil ich ja nur das Elterngeld bezogen habe, was ist denn dann die Bemessungsgrundlage für Kind 2?
mellomania
mindestsatz von 300 euro
Mitglied inaktiv
Die Monate mit Elterngeld vom 1. kind werden ausgeklammert, d.h. durch frühere Lohn Abrechnungen ersetzt. Sind es Monate nach dem 1. Geburtstag zählen diese mit 0€ und mindern das neue Elterngeld. Das sind alle Monate nach Okt 20.
misses-cat
Wenn dein Mutterschutz im Mai beginnt hast du fünf Monate altes Gehalt und 7 Monate gehen mit 0€ in die Berechnung ( vorausgesetzt du arbeitest jetzt bis zum Mutterschutz nicht mehr), das addierst du teilst durch 12 und nimmst davon 67% hast dein neues Elterngeld, wenn es weniger als 300 sind findest du auf 300auf
luvi
Hallo, Aktuell beziehst du ja gar kein Elterngeld mehr, da euer Kind schon älter als en Jahr ist. Die Monate November, Dezember, Januar, Februar und März gehen mit 0 in die Berechnung ein. April une evtl. Mai (je nach Mutterschutzbeginn) it deinem Teilzeitgehalt. 6 bzw. 5 Monate werden noch von deinem Gehalt vor dem 1. Kind genommen. Wenn du jetzt Höchstsatz bekommst, wird dein Elterngeld sicher deutlich höher als 300 Euro sein. Einen Tag or Mutterschutzbeginn beendet du deine aktuelle Elternzeit. Dann bekommst du im Mutterschutz Leistungen in Höhe deines alten Gehalts. LG luvi
Mitglied inaktiv
@beffi... Ab Oktober beziehst du doch gar kein Elterngeld!!! Du bist in reiner unbezahlter Elternzeit. Was du noch machen musst, ist die aktuelle Elternzeit zum neuen Mutterschutz zu beenden. Dann lebt dein alter vollzeit Vertrag wieder auf und du bekommst danach dein Mutterschaftsgeld.
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