Mitglied inaktiv
Sehr geehrte Frau Bader, meine schwegerin hat eine Wohnung zugesichert bekommen von ihrer schwigermutter mit 120qm. Das Problem ist nun, das ihr ja vom sozialamt nur 60qm zustehen für sie und ihren 4 jahre alten sohn. Aber das tolle ist die vermiterin will preislich nur den flichtpreis der ihr eigenlich bei 60qm zustehen würde. Das amt hat müntlich abgelehnt mit der begründung das die wohnung zu gross ist und wenn dann müsten 2 zimmer abgeschlossen werden. Was kann sie nun tun? Hat sie vieleicht doch eine möglichkeit dort hinzuziehen? Wenn ja was hat sie für rechte in diesem fall? Vielen dank für die auskunft im vorraus! MFG
Hallo, sie soll hinschreibe und um einen schriftlichen Bescheid bitten, dagegen dann Widerspruch einlegen. Hierzu aus einem Urteil: Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 SGB II). Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Bei Mietwohnungen setzen sich die tatsächlichen Aufwendungen aus dem Kaltmietzins und den mietvertraglich geschuldeten Betriebskosten, soweit diese rechtlich auf den Mieter umgelegt werden dürfen, zusammen (vgl. Berlit in Lehr- und Praxiskommentar zum Sozialgesetzbuch II, Rn 17 zu § 22; Lang in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, Rn 15 und 22 zu § 22). Der Begriff "Angemessenheit" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 01.04.2005, L 8 AS 55/05 ER; Berlit, a.a.O. Rn 23). Dabei ist die reale Lage auf dem maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarkt ebenso zu berücksichtigen, wie die Größe der Wohnung, der Ausstattungsstandard und – bei Bedarfsgemeinschaften – deren Größe und Zusammensetzung (vgl. Berlit, a.a.O. Rn 23 ff; Lang a.a.O. Rn 39 ff zu § 22). Bei Prüfung der Angemessenheit der Wohnungsgröße kann typisierend auf die landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz und die dort festgelegten Wohnungsgrößen im sozialen Wohnungsbau zurückgegriffen werden, die nach der Zahl der zum Familienhaushalt rechnenden Personen differenzieren (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.08.2005, - L 19 B 28/05 AS ER; Berlit a.a.O. Rn 25 ff; Lang, a.a.O. Rn 42 ff unter Hinweis auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum BSHG). Sodann ist der für diese Wohnfläche üblicherweise auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zu entrichtende Mietzins zu ermitteln. Dabei ist es grundsätzlich möglich auf örtliche Mietspiegel (vgl. Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 01.04.2005, - L 8 AS 55/05 ER -; Lang, a.a.O. Rn 45; Wieland in Estelmann, Kommentar zum SGB II, Rn 16 zu § 22; OVG Lüneburg Urteil vom 29.01.2004, -12 LB 454/02- und OVG Schleswig FEVS 47, 269 zur Rechtslage nach dem BSHG), auf Mietpreisübersichten von Verbänden und Organisationen, die am Wohnungsmarkt beteiligt sind (Wieland, a.a.O. Rn 17 ; Lang, a.a.O. Rn 45; VGH Baden-Württemberg in Info-AlSo 97,205 und OVG Münster FEVS 53,563 zur Rechtslage nach dem BSHG) oder auf die Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (vgl. Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 01.04.2005, L 8 AS 55/05 ER; Wieland, a.a.O. Rn 18) zurückzugreifen. Die Angemessenheit der Wohnungsgröße ist anhand der zulässigen Wohnflächen des sozialen Wohnungsbaus zu bestimmen, die sich aus den Verwaltungsvorschriften der Länder zu § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) ergeben.Die Behörde soll ihr hierzu erklären, was in dem Wohnungsbindungsgesetz Ihres Bundeslandes geregelt ist. Gruß, NB
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