Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Drittes Kind in der Elternzeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

zur Vita

Frage: Drittes Kind in der Elternzeit

Miki88

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Hallo Frau Bader, ich habe mein Zweites Kind in der Elternzeit vom ersten Kind bekommen. Hatte auch mein Elternzeit beendet damit ich wieder Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Elterngeld habe.Diese habe ich dann auch vom Arbeitergeber nach vielen Versuchen erhalten.Nun meine Frage: Wie ist das beim dritten Kind beim gleichen Ablauf, wenn ist das Dritte Kind noch in der Elternzeit vom zweiten Kind bekomme ? Habe ich dann auch nochmal Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Elterngeld vom Arbeitgeber?


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Liebe Grüße, NB


Felica

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Auf Mutterschaftsgeld vom AG ja. Auf EG vom AG, nein. Das zahlt nie der AG sondern der Staat, und da hat jeder grundsätzlich ein Anspruch drauf. Völlig egal ob man einen AG hat oder Hausfrau ist, lediglich die Höhe ist eben abhängig davon was man in dem Bemessungszeitraum erarbeitet hat. Ob das mehr wie das Mindestelterngeld von 300 € wird muss man dann berechnen. Elternzeit spielt da im übrigen keine Rolle für.


Mitglied inaktiv

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Anspruch auf das volle Mutterschaftsgeld vom AG hast du, wenn du die 2. Elternzeit zu Beginn des 3. Mutterschutzes beendest. Elterngeld erhälst du aber nicht vom ag sondern vom Amt. Und da ist ja wieder entscheidend was in den 12 Monaten vor neuen Mutterschutz ist. Daten wie geb. Kind 1 und Kind 2 bzw ET Kind 3 und entsprechend wielange Elterngeld bezogen wurde


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