anna-konda
Sehr geehrte Frau Bader, ich stecke in einer komplizierten beruflichen Situation und würde mich sehr freuen, wenn Sie mir helfen könnten. Ich bin seit 2015 in Elternzeit und kehre im August 2017 zu meinem Arbeitgeber zurück. Das allerdings nur für acht Wochen, da ich wieder schwanger bin und mein Mutterschutz im Oktober beginnt. Wie in der ersten Schwangerschaft ist es wahrscheinlich, dass meine Frauenärztin ein Beschäftigungsverbot ausspricht. Vermutlich vom ersten Tag an, ich würde also gar nicht erst bei meinem Arbeitgeber antreten. Mir stellen sich nun zwei Fragen: - Wie berechnet sich die Lohnzahlung im Beschäftigungsverbot? Hintergrund: Ich habe im Jahr vor der Elternzeit befristet in Teilzeit gearbeitet und muss jetzt wieder in Vollzeit antreten (AG lehnt Teilzeit ab). Ich würde also wieder deutlich mehr verdienen als zuvor. - Bekomme ich das volle Mutterschaftsgeld, wenn ich gar nicht erst antrete und sofort ins Beschäftigungsverbot gehe? Meine Hebamme sagt, dass der Arbeitgeberanteil dann möglicherweise entfällt. Ganz herzlichen Dank für Ihre Mühe und Gruß Anna
Hallo, 1. Sie bekommen direkt den Lohn, den sie ohne Beschäftigungsverbot bekommen würden, also bei Ihnen den Vollzeitlohn 2. Sie bekommen das volle Mutterschaftsgeld, auch den Arbeitgeberanteil 3. Bitte berücksichtigen Sie bei Ihrer Planung, dass die Regeln für das Beschäftigungsverbot sich vor geändert haben und der Arbeitgeber strenge Vorgaben hat, Sie umzusetzen. Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
IM BV bekommst Du das was du auch ohne dieses bekommen würdest, wenn also VZ gilt, dann gibt es auch VZ-Lohn. Selbst dann wenn Du nicht einen tag gearbeitet hast. Wegen Mutterschaftsgeld, du bekommst auch da das volle geld, sprich Antei von der KK plus AG-Anteil. der AG-Anteil würde nur entfallen wenn du die EZ eben nicht zum neuen Mutterschutz beendet hättest. EG wird dann aus dem Einkommen in den 12 Monaten vor berechnet. Wird also nicht sehr viel werden.
anna-konda
Ganz herzlichen Dank für die Antworten! Das hat mir sehr geholfen!
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