Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Darf man ein Beschäftigungsverbot ablehnen?

Frage: Darf man ein Beschäftigungsverbot ablehnen?

silvia93

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Ich bin Erzieherin in der Ausbildung und bin schwanger, eher noch zu früh für die Feststellung. Meine Frauenärztin wird mir sicherlich ein Beschäftigungsverbot aussprechen, weil ich gegen Ringelröteln nicht immun bin. Darf ich das ablehnen und weiter arbeiten? Ein Berufsverbot jetzt würde für mich bedeuten, dass ich das ganze Semester verpasse!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Das ärztliche (individuelle) Beschäftigungsverbot für schwangere Mitarbeiterinnen wird von einem Arzt ausgesprochen. Es unterscheidet sich vom generellen Beschäftigungsverbot darin, dass es auf die individuelle Konstitution der werdenden Mutter ausgerichtet ist, welche im Zusammenhang mit der Tätigkeit oder dem Arbeitsplatz eine mögliche Gefährdung für die Schwangere und/oder ihr Kind darstellen kann. Das bedeutet, dass die Schwangere diese Belastung bzw. Gefährdung nicht hätte, wenn sie nicht schwanger wäre und das Leben der Mutter oder des Kindes dadurch gefährdet ist. Voraussetzung für ein individuelles Beschäftigungsverbot ist also, dass ein Anlass zur „ärztlichen Sorge“ besteht, d.h., dass aus ärztlicher Sicht eine Gefährdung für die werdende Mutter und/oder ihr ungeborenes Kind durch die Fortsetzung der Tätigkeit möglich ist. Von der Regelung werden neben den normalen Beschwerden der Schwangerschaft sowie typischen Symptomen für eine Gefährdung der Schwangerschaft auch Symptome, wie z.B. Erbrechen oder schwangerschaftsbedingte Kreislauflabilität, die sich nachteilig auf den Verlauf der Schwangerschaft auswirken können, erfasst. In der Rechtsprechung gibt es jedoch auch Einschränkungen zum individuellen Beschäftigungsverbot: So genügt die Begründung der Schwangeren, sie leide unter Mobbing, Stresserscheinungen, Überbelastungen und Aufregungen, nicht den Anforderungen für ein individuelles Beschäftigungsverbot. Ebenso wenig genügt das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft. Ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz ist zwingend von einer Krankschreibung zu unterscheiden. Das Besondere am ärztlichen Beschäftigungsverbot ist: Der Arbeitgeber kann es anzweifeln. Insbesondere, wenn im ärztlichen Attest die voraussichtliche Geltungsdauer, Umfang und Art der untersagten Tätigkeit sowie die Art der Gefährdung (Belastungen) nicht genau und verständlich abgefasst sind. Umgekehrt ist vom Arzt auch darzustellen, welche Art von Tätigkeit die Schwangere noch ausüben darf. Liebe Grüße NB


HeyDu!

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Für Dich gilt in Ausbildung auch das MuSchG. Für die Beurteilung der Gefahr ist Dein Arbeitgeber zuständig. Der wird Dich vermutlich zum Betriensarzt schicken. Frauenärzte stellen ab und zu ein BV aus, dürften es in dem Fall aber eigentlich nicht, da der AG zuständig ist. Dein Arbeitgeber ist verpflichtet Dir eine "sichere" Aufgabe zu suchen. Findet er diese nicht, dann schickt er Dich ins BV und Du hast da nicht wirklich ein Mitspracherecht. Ihr findet bestimmt im Gespräch eine Lösung. Zur Info: BV vom Arzt - individuelles BV BV vom AG - generelles BV BG


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