Xyfernandes
Guten Tag, ich habe im Dezember 2017 meinen Sohn geboren. Momentan befinde ich mich in Elternzeit bis Februar 2019, hierbei habe ich 10 Monate Basis Elterngeld und 4 Monate Elterngeld Plus. Vor der Geburt meines Sohnes war ich im Beschäftigungsverbot. Nun bin ich wieder schwanger aber noch ganz frisch. Wann sollte ich meinen Arbeitgeber darüber informieren? Wenn ich nun ab März wieder ein Beschäftigungsverbot bekommen würde, würde ich dann wieder normal mein Gehalt von vor der ersten Schwangerschaft bekommen? Ich habe meinem Arbeitgeber damals mitgeteilt, dass ich ab März 2019 wieder zur Verfügung stehe. Wie würde sich in dieser Situation mein Elterngeld für Kind 2 bemessen? Ich danke Ihnen schon jetzt herzlich für Ihre Hilfe. Liebe Grüße, Vanessa
Hallo, entscheidend ist, wie lange Sie EZ beantragt haben und ob Sie TZ beantragt haben und es genehmigt wurde. Erst ab dem ersten Tag, an dem Sie nicht mehr in EZ sind oder TZ in EZ arbeiten können Sie ein BV bekommen. Sie erhalten dann den Lohn, den Sie ohne BV erhalten würden. Ansonsten besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Liebe Grüße, NB
mellomania
mit wievielen stunden arbeitest du nach der Elternzeit? was ist vertraglich vereinbart? nur weil du ein bv hattest heißt es nicht, dass du direkt wieder eins bekommst. der AG ist angehalten und verpflichtet, durch eine gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob er andre tätigkeiten für dich hat (die du annehmen MUSST) oder ob er ein bv ausstellt, wenn er eben keine ersatztätigkeit hat. daher ist es nicht ratsam,mit einem bv zu rechnen. seit 1.1.18 sind die bestimmungen verschärft worden.
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