Sabelli
Sehr geehrte Frau Bader, zu o.g. Thema habe ich die Suchfunktion dieses Forums benutzt und bin dabei auf folgendes gestoßen: http://www.rund-ums-baby.de/recht/Mutterschaftsgeld-wenn-2-kind-waehrend-elternzeit-kommt_106452.htm In einer Antwort auf die Frage hat eine Forumteilnehmerin eine Atwort vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingefügt. Meine Frage bezieht sich auf folgenden Satz in diesem Brief/dieser Antwort: "Eine Arbeitnehmerin, die während der Elternzeit nicht in Teilzeit arbeitet, erhält, wenn Sie Ihre laufende Elternzeit auf Grund neuer Mutterschutzfristen vorzeitig beendet, während der Mutterschutzfristen (sofern anspruchsberechtigt) Mutterschaftsgeld der Krankenkasse sowie den Arbeitgeberzuschuss bemessen am ursprünglichen Einkommen (Vollzeit). Beendet sie ihre Elternzeit nicht vorzeitig, erhält sie nur das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse." Wo kann ich den entsprechenden Gesetzestext finden der besagt das das Mutterschaftsgeld am ursprünglichen Einkommen zu bemessen ist? Im MuSchg § 14 konnte ich eine entsprechende Formulierung nicht herauslesen. Auf welches Urteil kann ich mich berufen? Ein Zitat von einem Zitat würde im Zweifelsfalle vielleicht nicht ausreichen. Freundliche Grüße Sabelli
Hallo, das ganze ergibt sich doch schon logisch. Man beendet die EZ - damit lebt der alte Vertrag weider auf u man hat grds. Anspruch auf VZ-Lohn. Dann geht man in Mutterschutz und bekommt das, was man ohne BV bekäme - also den VZ-Lohn. Liebe Grüße NB
Sabelli
Ich glaube ich habe es doch im MSchG §14 Satz 1 gefunden: (....) Das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt ist aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten, bei wöchentlicher Abrechnung aus den letzten 13 abgerechneten Wochen vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 zu berechnen(....) Habe ich das so richtig verstanden?
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