Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Berechnung Mutterschutzgeld bei einer Teilzeitarbeit 15 während Elternzeit

Frage: Berechnung Mutterschutzgeld bei einer Teilzeitarbeit 15 während Elternzeit

SimbaNala

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Sehr geehrte Frau Bader, meine Frau hat vor dem ersten Kind Vollzeit gearbeitet und ist nun seit etwas mehr als zwei Jahren in Elternzeit und arbeit 15 Stunden die Woche. Die bestehende Elternzeit würde nächstes Jahr (2017) im September enden. Nun ist meine Frau erneut Schwanger und der Geburtstermin ist am15.01.2017 Besteht die Möglichkeit durch Kündigung der bestehenden Elternzeit, den Arbeitgeberzuschuss für das zweite Kind aus der Vollzeitbeschäftigung (vor dem ersten Kind) zu erhalten? Wenn ja wo finde ich den § im Mutterschutzgesetz oder wo ist dies niedergeschrieben? Hat die vorzeitige Kündigung irgendwelche folgen auf die Rentenanrechung?


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


Mitglied inaktiv

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Ja, die Elterzeit und damit die TZ Beschäftigung kann am Tag vor Beginn der Mutterschutzfrist enden. Das ist beim Arbeitgeber zu beantragen. Das ist das allgemein übliche Vorgehen.


Lina_100

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Das muss nicht beantragt sondern nur mitgeteilt werden. Schriftlich nachweisbar mitteilen: hiermit beende ich die EZ zum xx.xx.2016 (einen Tag vor Beginn des Mutterschutzes). Voraussetzung ist natürlich, dass die Teilzei auf die EZ befristet ist, damit der Vollzeitvertrag wieder aufleben kann.


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