Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Betriebsstilllegung Antrag Elternzeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Betriebsstilllegung Antrag Elternzeit

Monalisa83

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Hallo Frau Bader, mein Arbeitgeber hat seinen Betrieb zum Jahresende 2024 stillgelegt. Allen Kollegen wurde im Sommer 2024 gekündigt und sie sind bereits alles aus dem Betrieb ausgeschieden. Da ich mich zu der Zeit in Elternzeit befand, wurde mir nicht gekündigt, das sollte im Mai 2025, nachdem ich wieder aus der Elternzeit in die Arbeit zurückgekehrt wäre geschehen. Da ich aber zwischenzeitlich wieder schwanger geworden bin, habe ich die Eltern beendet und bin in den Mutterschutz. Nun endet dieser in 9 Wochen und ich würde gerne Elternzeit beantragen. Mein Arbeitsverhältnis wurde noch nicht gekündigt, aber ich weiß, dass die Arbeitsstätte nicht mehr existiert und ich die betriebsbedingte Kündigung zu erwarten habe.  Meine Frage dehalb: Muss/kann ich trotzdem Elternzeit beim Arbeitgeber beantragen und muss/kann dieser es bestätigen, obwohl jetzt schon bekannt ist, dass ich nach Ablauf der Elternzeit nicht mehr an meine Arbeitsstelle zurückkehren kann, weil nicht mehr existent?  Falls ich unter diesen Umständen Elternzeit beantragen kann und zunächst Elterngeld  bekäme, welche Leistungen bekäme ich, wenn ich die betriebsbedingte Kündigung bekomme, während der Kündigungsfrist? Gehalt vom kündigenden Arbeitgeber der weiter Elterngeld?  Wahrscheinlich ist das alles sehr kompliziert, aber ich habe bisher noch von keine Antworten bekommen oder gefunden. Vielen Dank und viele Grüße  Ihre Mona


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, wenn die Firma schließt, wird man Ihnen kündigen, dann sind Sie arbeitslos. Hierzu braucht  der Insolvenzverwalter/ AG die Zustimmung der Aufsichtsbehörde, wenn Sie schwanger, in EZ oder Mutterschutz sind. Wenn dies nicht geschieht, können Sie kündigen, Vorteile haben Sie dadurch nicht. Wenn Sie nicht kündigen, läuft die EZ (falls Sie schon drin sind) erst einmal weiter. Reden Sie dann aber lieber mit der KK, damit Ihnen keine Unannehmlichkeiten entstehen (faktisch sind Sie ja nicht mehr in EZ). Eine neue Schwangerschaft ändert daran nichts. Mit dem Ende des Vertrages endet auch der EZ. Sie haben dann keine Ansprüche auf beitragsfreie KK + Sozialversicherung mehr. Sie können sich dann beim Arbeitsamt melden, Arbeitslosengeld + beitragsfreie KK erhalten Sie jedoch nur, wenn Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Das bedeutet, dass Sie eine Unterbringung des Kindes nachweisen müssen.  Bei der Elterngeldstelle muss es angegeben werden, wenn Sie Leistungen vom AA beziehen, da sich dies möglicherweise auswirkt. Wichtig ist, dass Sie sich sofort nachdem Sie von der Insolvenz erfahren haben, melden, sonst können Sie Streichungen des Arbeitslosengeldes haben. Bezüglich des MGs ist der Zeitpunkt des Beginns des Mutterschutzes wichtig. Wenn Sie da noch im Arbeitsverhältnis standen, erhalten Sie ganz normal MG. Wenn nicht mehr, erhalten Sie MG von der KK in Höhe des Arbeitslosengeldes (falls Sie welches erhalten). Wenn die Firma von einer anderen übernommen wird, bleibt Ihr Vertrag bestehen und Sie müssen nichts unternehmen. Liebe Grüsse, NB  


Ani123

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EG und EZ sind zwei verschiedene Sachen.  Für EG benötigen sie keinen Arbeitgeber. Es wird berechnet an den 12 Monaten vor Beginn des Mutterschutzes. Wenn sie beim 1. Kind mind. 14 Monate EG bezogen haben können sie 14 Monate davon ausklammern,  insofern es in die 12 Monate vor Mutterschutz des 2. Kindes fällt. Wenn sie nur 12 Monate Basis-EG bezogen haben können sie 12 Monate ausklammern. Ab dem 13. Monat (Basis-EG) bzw. 15. Monat (EGplus) fließen mit 0 € rein. Für ausgeklammerte Monate werden Monate von vor dem Mutterschutz des 1. Kindes genommen. Hinzu kommt, dass sie bis zum 3. Geburtstag des 1. Kindes während sie EG beziehen den Geschwisterbonus in Höhe von 10 Prozent des EC erhalten.  Sie sind nicht gekündigt und haben somit einen Arbeitgeber. Bei dem melden sie ihre EZ. Es ist unrelevant, ob sie direkt nach Ende der EZ gekündigt werden. Nach der EZ werden sie arbeitslos sein. Sie müssen sich drei Monate vorher bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Am 1. Tag der Arbeitslosigkeit melden sie sch arbeitslos. Sie werden dann ALG1 bekommen. Wichtig: Sie bekommen ALG1 nur in der Höhe sie sie arbeiten können. Z. B. können sie nicht Vollzeit angeben obwohl sie nur Teilzeit arbeiten können. Sie müssen zu jederzeit bereit sein z. B. eine Maßnahme zu besuchen. Ihr Kinder müssen betreut sein,so dass sie arbeiten können. Ohne Betreuung entfällt der Anspruch auf ALG1. Falsche Angaben sollten sie nicht machen, denn wenn sie dann z. B. zur Maßnahme müssen jnd das wegen fehlender Kinderbetreuung nicht können kann die Agentur für Arbeit prüfen, ob die Betreuung jemals bestand. Wenn nicht kanndas Konsequenzen haben, wie z. B. Rückzahlung des ALG1, Anzeige wegen Betrug und sie werden es vermutlich schwer haben wenn sie weiter unterstützt werden möchten.  Wenn sie keine EZ melden müssen sie nach dem Mutterschutz arbeiten. Machen Sie das nicht kann ihr Arbeitgeber sie kündigen. Ohne Arbeitgeber sind sie Hausfrau. Die EZ verbleibt und kann bis zum 8. Geburtstag des Kindes genommen werden. Allerdings erwerben sie z. B. keinen neuen Anspruch auf ALG1. Bedenken sie, dass sie ohne EZ und EG nicht krankenversichert sind. Wenn sie verheiratet sind können sie sich über ihren Mann mit versichern lassen. Denken sie dabei auch an ihre Kinder. Sollten diese über sie krankenversichert sein ist ein Wechsel zum Kindsvater möglich. Sind sie nicht verheiratet sollten sie sich freiwillig gesetzlich versichern, was 200 € und mehr monatlich kostet. 


Monalisa83

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