Stella010
Hallo Frau Bader, ich habe noch Jahresresturlaub den ich gerne am Stück vor dem Beginn meines Mutterschutzes nehmen würde. Ich habe dementsprechend einen Urlaubsantrag gestellt. Mein Urlaub sollte direkt vor Beginn des Mutterschutzes enden. Leider wurde dieser Antrag abgelehnt. Als Grund wurde mir mündlich mitgeteilt, dass mein Urlaub aus betrieblichen Gründen (auf Grund der Abwesenheit anderer Kollegen in diesem Zeitraum) nicht genehmigt werden könne. Ich habe darum gebeten, mir dies in schriftlicher Form mitzuteilen und erhielt daraufhin eine schriftliche Mitteilung: Abgelehnt, "Jahresurlaub direkt anschließend vor deinem Mutterschutz". 1. Ist der AG verpflichtet mir die betrieblichen Gründe auch schriftlich mitzuteilen? 2. Handelt es sich bei dem schriftlich mitgeteilten Grund überhaupt um einen ausreichenden betrieblichen Grund? Abgesehen von der oben genannten Problematik ist es so, dass ich noch 4 Tage Resturlaub vom vergangenen Jahr habe, die ich bis Ende März 2020 nehmen muss. Ich würde sie gerne am Stück nehmen. Mein AG hätte es aber lieber, dass ich sie als einzelne Tage verteilt auf 4 Wochen nehme. 3. Kann der AG darüber bestimmen, dass ich die Tage als Einzeltage zu nehmen habe? Meiner Meinung nach erfüllen sie so nicht den Zweck eines Erholungsurlaubs. Vielen Dank im Voraus für Ihre Antworten.
Hallo, 1. Dazu steht nichts im Gesetz 2. Wenn andere Mitarbeiter schon genehmigten Urlaub haben und er zu wenig Mitarbeiter zur Verfügung hat, ja 3. § 7 BUrlG: Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen. Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
zu 3: das sehe ich auch wie du, und so sagt es auch das BUrlG. Schau doch da mal rein, bezüglich deiner Fragestellungen, § 7 BUrlG Ob das dringende betriebliche Gründe sind, wenn auch andere Kollegen weg sind, kann ich nicht beurteilen.
mellomania
vier tage zählen NICHT als erhohlungsurlaub. auch nicht am stück. erst zwei wochen glaub zählen am stück. daher kann der arbeitgeber bei der gringen zahl doch bestimmen wie sie genommen werden sollen
cube
zu 1: ja, er muss den Grund schriftlich mitteilen zu 2: ja, er ist ausreichend. Etwas anderes wäre es, wenn kein anderer zu diesem Zeitpunkt bereits Urlaub hat. Dann würde dieses Argument nicht reichen bzw. unzulässig sein. zu 3: ja, Resturlaub von wenigen Tagen kann aus betrieblichen Gründen aufgeteilt werden. Nichts desto trotz soll der AG ja die Wünsche des AN berücksichtigen. Ich denke, das wäre im Zweifel eine Einzelfallentscheidung vor Gericht.
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