miffundmaff
Liebe Frau Bader, ich habe schon viel im Forum gelesen, aber trotz dass die Fragen sich ähneln, habe ich noch keine Antwort auf meine Fragen gefunden und wende mich daher an Sie. Folgende Situation: -Meine Tochter wurde Ende Dezember 2017 geboren -Elternzeit beantragt hatte ich bis Ende Dezember 2018, aus irgendwelchen, mir nicht bekannten Gründen wurde mir eine Bescheinigung bis Ende 2019 ausgestellt. Möglicherweise um im Rahmen der Elternzeit Teilzeit zu arbeiten. Diese würde ich natürlich kündigen/beenden, um flexibler zu sein, was die zu leistenden Stunden anbelangt -ich bin Anästhesistin im Krankenhaus und habe früh in der ersten Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot durch den Gynäkologen bekommen (ca. 15.SSW) -ab Dezember haben wir eine 40,5h-Betreuung für unsere Tochter -ich würde ab Anfang oder Mitte Januar wieder zu arbeiten anfangen wollen und meinen Vertrag von 100% auf 75% ändern lassen wollen. Optimalerweise würde ich den kompletten Januar mit Resturlaub starten, um einen reibungslosen Ablauf in der Tagespflege gewährleisten zu können. Mit dem Arbeitgeber besprochen oder vertraglich fixiert ist bislang nichts. Nun zu meinen Fragen: 1. Würde ich vor Jobantritt, aber nach Vertragsabschluss und Kündigung der Elternzeit schwanger sein und ein erneutes BV erhalten, wäre die Grundlage der Bezahlung der 75%-Vertrag? Oder mein Verdienst vor der ersten Schwangerschaft? 2. würde innerhalb der ersten 3 Arbeitsmonate eine Schwangerschaft eintreten, wie verhält es sich dann? 3. Würde man ein BV durch den Gynäkologen bekommen, wäre es dann möglich, das Kind wieder aus der Tagespflege zu nehmen und die Betreuung selbst zu machen? Bezieht sich die Notwendigkeit einer Betreuung für das Kind auf das BV durch Arbeitgeber oder Gynäkologen? Oder beides? Vielen Dank schon mal, ich hoffe, die Fragen sind einigermaßen verständlich.
Hallo, 1. Sie würden das bekommen was Sie ohne Beschäftigungsverbot bekommen würden 2. Dann würde sich nichts ändern 3. nach der Rechtsänderung Anfang 2018 hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsprüfung durchzuführen und sie gegebenenfalls umzusetzen. Ein BV soll das letzte Mittel sein. Der Frauenarzt darf ein Beschäftigungsverbot nur aussprechen, wenn medizinische Gründe vorliegen, Hauptfall Mobbing. Liebe Grüße NB
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