Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Beschäftigungsverbot nur Nettolohn ohne Kita-Zuschuss?

Frage: Beschäftigungsverbot nur Nettolohn ohne Kita-Zuschuss?

c_a_r_m_e_n

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Darf mein Arbeitgeber mir im Beschäftigungsverbot den Zuschuss für die Kita einfach streichen? Den Ganztags- Betreuungsplatz benötigte ich ja nur zum Arbeiten- und habe den Zuschuss auch schon länger als ein Jahr bekommen. Bis zum Eintritt des BV habe ich außerdem regelmäßige Überstunden gemacht, die monatlich abgerechnet wurden, die jetzt beim reinen Nettolohn natürlich nicht mehr berücksichtigt werden. Dadurch entsteht mir ein finanzieller Nachteil von 150 bzw. insgesamt 250€ jeden Monat, was laut Gesetz ja eigentlich nicht so sein sollte?! Habe ich da eine Chance gegen meinen Arbeitgeber?


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Überstunden: Muss er zahlen Kindergartenzuschuss: Auf welcher Grundlage zahlt er den? Vertraglich? Betriebl. Übung? Hat er dies immer unter Vorbehalt getan? Das kann man nicht pauschal beantworten Liebe Grüße NB


Behnke

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Bei der Ermittlung des maßgebenden Durchschnittsverdienstes sind neben dem Tabellenentgelt alle im Bemessungszeitraum erzielten Zulagen, Entgelte für Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie Zeitzuschläge zu berücksichtigen. Bei den unständigen Entgeltbestandteilen im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 4 TV-L ist von den Beträgen auszugehen, die im Berechnungszeitraum aufgrund tatsächlich erbrachter Arbeitsleistungen ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts ihrer Fälligkeit erzielt worden wären (vgl. BAG, Urteile vom 28. November 1984 - 5 AZR 243/83 - AP Nr. 10 zu § 11 MuSchG 1968 - und vom 6. März 1985 - 5 AZR 523/83 - AP Nr. 11 zu § 11 MuSchG


Mitglied inaktiv

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die Antwort ist doch logisch. Wenn du ein BV hast, kannst du dein Kind selber betreuen und brauchst die Kita nicht mehr. Genauso wie Essenszuschüsse, Fahrtkostenzuschüsse, Reiniung von Arbeitskleidung .... Willst du etwa doppelt abkassieren? Du hast Null Chance das auch noch durchzudrücken gegen den AG.


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