Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Beschäftigungsverbot nach Elternzeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Beschäftigungsverbot nach Elternzeit

Lina.31

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Sehr geehrte Frau Bader,  ich habe im Juli 2023 entbunden und beim Arbeitgeber ein Jahr Elternzeit angegeben. Meine Elternzeit endet offiziell am 25.07.24, meinen Resturlaub habe ich an die Elternzeit angehängt und somit ist der erste Arbeitstag der 21.08.24. Mein Mann und ich planen nun ein weiteres Kind. Ich arbeite in einem Beruf, in dem Mann direkt bei Feststellen der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot bekommt. Ich weiß, dass es nicht rechtens ist, eine Elternzeit vorzeitig für ein Beschäftigungsverbot zu beenden. Würde mir in meinem Fall aber mein volles Gehalt (Vollzeitstelle nach Elternzeit mit AG vereinbart) im Beschäftigungsverbot zustehen, falls ich bis 25.07.24 schwanger bin und praktisch keinen Tag nach meiner Elternzeit wieder gearbeitet habe? Und dürfte ich die Schwangerschaft erst nach 25.07. mitteilen, wenn mein Arbeitsvertrag sozusagen wieder "aktiv" ist oder kann ich meinen AG bereits während der Elternzeit informieren und habe dann trotzdem "Anspruch" auf das Beschäftigungsverbot mit vollem Gehalt? Vielen Dank bereits im Voraus MfG Lina


3wildehühner

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Kannst und möchtest du denn Vollzeit nach der Elternzeit arbeiten? Wenn ja, ist dann kannst du das so machen. Dann kannst du ja auch Vollzeit arbeiten, falls du eine Fehlgeburt haben solltest oder wenn dein Arbeitgeber spdoch e8ne Mutterschutz konforme alternative Tätigkeit für dich hat. Wenn du aber nicht Vollzeit arbeiten kannst, ist das Sozialbetrug.


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