Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Beschäftigungsverbot- Ansprüche nach Elternzeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Beschäftigungsverbot- Ansprüche nach Elternzeit

MJR24

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Hallo Frau Bader, ich befinde mich derzeit und für insgesamt 2 Jahre (bis Februar 2026) mit meinem ersten Kind in EZ. Gerne möchten wir auch noch ein zweites Kind. Da ich in meiner ersten Schwangerschaft durch meinen AG direkt ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen bekommen habe, gehe ich davon aus dass das bei einer erneuten Schwangerschaft nicht anders wäre. Angenommen ich würde innerhalb der EZ erneut schwanger werden und würde dann nach Ablauf der EZ erneut ein BV ausgesprochen bekommen, bekäme ich dann Lohnfortzahlung im Umfang meiner Vollzeitbeschäftigung vor der ersten Schwangerschaft auch wenn mein geplanter Wiedereinstieg im März 2026 sicherlich nur in Teilzeit wäre? Ein Betreuungsplatz für mein erstes Kind wäre bis dahin vorhanden. Also kurzum: richtet sich das Gehalt im BV nach dem Betreuungsumfang des Kitaplatzes, nach dem Stundenumfang der ersten Schwangerschaft oder nach dem geplanten Stundenumfang zum Zeitpunkt des Wiedereinstiegs?   Ich hoffe das war irgendwie nachvollziehbar...   vielen lieben Dank bereits vorab :)  


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es gibt dann ja einen gültigen Vertrag nach dem Ihnen möglichen Umfang. Und dementsprechend werden Sie bezahlt. Liebe Grüße NB


KielSprotte

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Du bekommst das, was du ohne bv bekommen würdest - also tz Gehalt 


Suomi

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Wenn TZ geplant ist, richtet sich das Gehalt im BV natürlich danach. Warum sollte es auf einmal in VZ berechnet werden.


Ani123

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Im BV bekommen sie das Geld was sie ohne bekommen würden. Bei TZ in EZ wäre es das TZ-Gehalt. Nach Ende der EZ wäre es das VZ-Gehalt. Wie ein Kind betreut ist ist für ein BV unrelevant.  Relevant ist, dass das Kind so betreut ist wie vertraglich vereinbart. Wenn VZ vereinbart ist muss das Kind entsprechend betreut sein. Es kann nicht VZ vereinbart werden obwohl das Kind nicht entsprechend betreut ist. Ein BV kann zu jederzeit aufgehoben werden. Sie müssen dann arbeiten können. Können sie es z. B. der wegen fehlenden Kinderbetreuung nicht kann der Arbeitgeber das der Krankenkasse melden. Diese wird es prüfen und sollte festgestellt werden, dass das während des BV nicht bestanden hat kann es Konsequenzen für sie haben, wie z. B. Rückzahlung des Geldes, Anzeige wegen Betrug,  fristlose Kündigung und negative Auswirkungen auf das neue EG.  Beim neuen EG werden die 12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes genommen. Monate mit Mutterschutz vom 1. Kind werden ausgeklammert, sowie Monate mit EG-Bezug. Gerade wenn zeitnah ein weiteres Kind geplant ist kann das von Relevanz sein. Bei Basis-EG werden 12 Monate ausgeklammert, bei EGplus (mind. 14 Monate Bezug von EG) sind es 14 Monate. Die zwei Monate mehr Ausklammerung können Auswirkungen auf das neue EG haben. Die Monate zwischen Ausklammerung EG (12 bis 14 Monate) bis Arbeitsaufnahme fließen mit 0 € rein. Tipp: Sie können TZ in EZ bis zu 32 Wochenstunden tätig sein. Bei einer erneuten Schwangerschaft können sie die EZ zum Beginn des Mutterschutzes beenden um Mutterschutzgeld in VZ zu bekommen. Die übrige EZ können sie bis zum 8. Geburtstag des Kindes nehmen. 


MJR24

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Vielen herzlichen Dank für diese ausführliche Antwort. :) 


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