Sehr geehrte Frau Bader,
Ich befinde mich in einer unbefristeten Festanstellung in Vollzeit als Heilerziehungspflegerin in einem Kindergarten.
Juni 2022 bin ich, durch meine Bekanntgabe der Schwangerschaft, in ein sofortiges Beschäftigungsverbot gekommen.
Februar 2023 habe ich mein kleines Wunder geboren. Ich habe mich für ein Jahr Elterngeld und zwei Jahre Elternzeit entschieden.
Natürlich planen wir auch ein weiteres Kind…
Sollte ich Ende 2024 erneut schwanger werden, wird mir im Februar 2025 (eigentliche Beendigung meiner Elternzeit) wieder ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen?
Erhalte ich somit, bis zum Mutterschutz wieder vollen Lohn vom Arbeitgeber?
von
GöSa
am 31.05.2023, 21:49
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot für das 2.Kind, nach Elternzeit 1.Kind?
Hallo,
ab dem ersten Tag nach der EZ ist das möglich.
Liebe Grüße NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 02.06.2023
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot für das 2.Kind, nach Elternzeit 1.Kind?
Wenn du dann ohne BV auch wieder in dem Umfang arbeiten könntest, dann ja. Sofern der AG keine Ersatztätigkeit hat. Sicher ist ein BV nie.
von
Neverland
am 31.05.2023, 22:33
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot für das 2.Kind, nach Elternzeit 1.Kind?
Automatisch nicht.
Du musst arbeitsfähig sein im Umfang deines Vertrages - heißt, auch euer Kind 1 muss entsprechend nachweisbar betreut sein (wobei das auch die Oma,Tante etc sein könnte).
Und der AG hat keinerlei Ersatztätigkeit für dich.
Also damit zu planen, dass man ein BV bekommt und damit wieder das gleiche Geld, als wenn man arbeiten würde, kann nach hinten los gehen.
von
suityourself
am 01.06.2023, 08:55
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot für das 2.Kind, nach Elternzeit 1.Kind?
Kommt drauf an - ggfls. kann der AG auch in 2025 einen Arbeitsplatz ohne Gefährdung zum Beispiel in der Dokumentation/Verwaltung anbieten - dann nicht.
von
Lena_1922
am 01.06.2023, 09:15
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot für das 2.Kind, nach Elternzeit 1.Kind?
Vielen Dank für die schnellen Antworten
von
GöSa
am 01.06.2023, 10:26