Francine1989
Hallo Frau Bader, folgender Sachverhalt: Ich bin seit 11/2014 bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt. Ich habe für die ersten Wochen einen Job als Call-Center-Agent ausgeführt. Danach wurde ich ungeplant schwanger und bin aufgrund einer Risikoschwangerschaft und starken Schwangerschaftsbeschwerden ins Beschäftigungsverbot ab der 6. Schwangerschaftswoche gekommen. Nun bin ich seit fast einem Jahr in Elternzeit und wieder schwanger und würde in 1,5 Monaten wieder arbeiten gehen. Welchen Job ich nach meiner Elternzeit ausüben werde, weiß ich noch nicht, da die Zeitarbeitsfirma mir noch einen neuen Arbeitsplatz zuteilen müsste. Nun habe ich genau wie in der ersten Schwangerschaft die selben Beschwerden, aber eine neue Frauenärztin wegen Umzug. Sie sagte mir nun, ein Beschäftigungsverbot wäre nicht möglich, weil sie kein Verbot für jegliche Arbeiten ausstellen könne und meine Arbeitsstelle ja noch nicht feststeht. Ist dies so richtig? Für mich und meinen Arbeitgeber wäre natürlich das BV am Besten, da bin ich ganz ehrlich. Und ich war in meiner ersten Schwangerschaft an jedem Tag sehr froh, dass ich zu Hause sein durfte. Danke für eine Antwort, viele Grüße Francine
Hallo, hier wäre die Krankschreibung das richtige Mittel - hat ja nichts mit dem Job zu tun. Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Die Ärztin hat Recht. Risikoschwangerschaft und Schwangerschaftsbeschwerden sind in der regel keine Begründung für ein BV. Fraglich war also, ob das BV für die erste Schwangerschaft überhaupt richtig war. Das ist aber nebensächlich, weil wenn hätte die KK Einspruch erheben müssen. Risiko ist heutzutage jede 2te Schwangere geschätzterweise. Das bedeutet lediglich das die Untersuchungen engmaschiger sind und evtl mehr spezielle Untersuchungen gemacht werden können. Ein BV beinhaltet das eben nicht. Und bei Schwangerschaftsbeschwerden ist eher die Krankschreibung das Mittel der Wahl. Nur wenn die Gesundheit von Mutter und/oder Kind massivst gefährdet ist, und die Krankschreibung nicht mehr ausreichend ist kann ein Arzt ein BV aussprechen. Viele Ärzte handhaben das aber immer noch falsch. Im Fall der Fälle das der Job die Gefährdung beinhaltet und der AG das nicht ändern kann, muss eh der AG das BV aussprechen.
Francine1989
Danke für die Antwort @Danyshope. Vielleicht sollte ich meine Schwangerschaftsbeschwerden präzisieren. Zwei davon waren: Vorzeitige Wehen ab der 20. SSW und extreme Rücken- und Hüftschmerzen wegen Hüftdysplasie, sodass ich kaum noch ein Bein heben konnte und der Gang zur Toilette zur Qual wird etc..
Mitglied inaktiv
Hallo, Deine Ärztin handelt genau nach der Gesetzeslage. Ein Beschäftigungsverbot ist dann möglich, wenn die Arbeit selbst gefahrträchtig für das Kind ist (z.B. wegen Infektionsgefahr oder Arbeit mit Gefahrstoffen). Wenn aber die Gesundheit Mutter - wie bei Dir - das Problem an sich ist, dann ist eine Krankschreibung angezeigt. Die Arbeit per se ist ja ungefährlich und könnte von einer Schwangeren ohne gesundheitliche Probleme jederzeit ausgeübt werden. Wenn es bei Dir gesundheitlich nicht geht, dann mußt Du Dich krankschreiben lassen - und halt entsprechend 6 Wochen Gehalt beziehen und danach Krankengeld. Etwas anderes ist bei Hüftproblemen und Wehen rechtlich unzulässig. Würde es ein Arzt dennoch ausstellen, dann würde er sich strafbar machen. Und Du ggf. auch, da Du jetzt ja über die Rechtslage Bescheid weißt.
Mitglied inaktiv
Ich will Deine Beschwerden nicht nieder reden. Ich weiß selbst wie sch.. es ist sich zur Arbeit zu schleppen wenn es wirklich mist ist. Bei mir hat jeder gesagt, ich muss ein BV haben - wirklich jeder. Nur Arzt sah es anders, genau wie eben Gewerbeamt. Entsprechend weiß ich eben auch wie hoch die Hürden sein können und eben auch sein sollten. Das es viele Ärzte anders handhaben ist eine andere Sache. Es verfälscht aber eben. Ud gibt den Eindruck eien BV ist twas was man recht simpel bekommt - was eben falsch ist. Es müssen wirklich schwerwiegende Gründe dafür vorliegen. Ob das der Fall ist oder nicht, muss man dann eben schauen wenn es soweit ist. Und die 2te Schwangerschaft muss eben nicht so verlaufen wie die erste - wobei ich dich auch da bei den Befürchtungen verstehen kann.
Behnke
Beim individuellem BV muss es einen Bezug zur Gefährdung der Mutter und des Kindes zur Fortdauer der Beschäftigung geben. Dass wäre m.E. auch gegeben, sofern bspw. wegen einer Risikoschwangerschaft (kommt auch die Begründung an) oder bspw. vorzeitiger Wehen tatsächlich striktes liegen erforderlich wäre, und daher eine Beschäftigung nicht möglich ist. Das kann aber nur der Arzt beurteilen. Grds.würde ich daher das Verhalten der Frauenärztin auch nicht beanstanden, insbes. da der Arbeitsplatz nicht bekannt ist. Die FA kann aber Einschränkungen für bestimmte Tätigkeiten aussprechend, um eine Gefährdung für Mutter und Kind auszuschließen. Der AG muss unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen einen geeigneten Arbeitsplatz finden, sofern dem AG das nicht möglich ist, kann der selbst ein BV aussprechen. Diese Konstellation trifft meistens auf Zeitarbeitsfirmen zu, welche Pflegekräfte vermitteln. Da schwangere Pflegekräfte i.d.R. nicht vermittelt werden können, wird da oft ein BV ausgesprochen. Bei einer Tätigkeit als CCA kann ich mir nur schwerlich vorstellen, dass hier eine Gefährdung für Mutter und Kind ausgeht. Das letzte Wort haben aber FA und AG.
Mitglied inaktiv
Es ist natürlich immer am schönsten für alle Beteiligten, wenn eine dritte Institution (die Kasse, die Beitragszahler) die kompletten Kosten übernehmen, während man zu Hause bleiben kann bei voller Lohnfortzahlung. Es ist richtig, dass du nicht automatisch ein BV bekommst und eine zumutbare Tätigkeit ausübst, solange die Ärztin das nicht als gefährdend beurteilt.
Mitglied inaktiv
Die Hüftdysplasie ist keine schwangerschaftsbedingte Erkrankung, von daher kommt da eher eine AU in frage. Auch Wehen ab der 20. SSW sind eher eine AU; kein normaler Schwangerschaftsverlauf. Das spricht alles eher für eine Arbeitsunfähigkeit.
Mitglied inaktiv
Beim strikten Liegen ist nicht mehr von Arbeitsfähigkeit auszugehen, das ist also keine Indikation für ein BV.
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