Frage:
Beschäftigungsverbot in der Elternzeit von erster Schwangerschaft.
Sehr geehrte Rechtsanwältin Frau Bader,
ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir diese Frage beantworten würden.
Ich bin zur Zeit in der Elternzeit (1Jahr nach Geburt) von meinem ersten Kind und diese Elternzeit endet am 25. August. Meine Gaynokologe hat mir ein Attest zum Beschäftigungsverbot heute ausgestellt. Habe ich hierdurch ein Nachteil, was Lohnfortzahlung und die Höhe des Lohnes nach dem 25. August angeht? Oder müsste ich die Arbeit angetreten haben, damit die Lohnfortzahlung weiter geht?
Muss ich die Elternzeit jetzt beenden und das BV beim AG einreichen?
Was sind in diesem Fall die Bemessungsgrundlagen um den Lohn zuerrechnen, der wegen dem BV vom AG bezahlt wird?
Vielen Dank
von
Marie2121
am 10.08.2021, 21:11
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot in der Elternzeit von erster Schwangerschaft.
Hallo,
das BV greift ab dem ersten Arbeitstag. Problematisch ist eher, dass es der Gyn ausgestellt hat. Das ist Aufgabe des AG.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 11.08.2021
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot in der Elternzeit von erster Schwangerschaft.
das bv greift erst ab dem 1. arbeitstag. vorher bist du in reiner elternzeit. du kannst diese NICHT beenden um in ein bv zu gehen. das was vereinbart war wie du arbeitest, das erhälst du. also so wie dein kind betreut ist und du ohne bv arbeiten könntest. mutterschaftsgeld erhälst du ebenfalls danach. eltengeld berechnet sich wieder nach den 12 monaten verdienst vor der geburt
von
mellomania
am 10.08.2021, 22:43
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot in der Elternzeit von erster Schwangerschaft.
Du brauchst die Arbeit nicht angetreten zu haben um in ein neues Beschäftigungsverbot zu gehen. Die Elternzeit endet am 25. August, demnach beginnt dein BV am 26.August und geht (wenn das BV nicht befristet war) bis zum Beginn Mutteschutz. Was du nicht darfst, ist die Elternzeit vorzeitig zubeenden um in den BV zu gehen.
Während des BV's hast du keine Nachteile. Die Höhe des Lohns während dieser Zeit berechnet sich auf der Grundlage der 3 Gehälter vor dem Beginn Mutterschutz für dein erstes Kind.
von
Xazaria
am 10.08.2021, 23:22
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot in der Elternzeit von erster Schwangerschaft.
Verstehe ich das richtig, dass dein FA dir ein BV ausgestellt hat, bevor dein AG überhaupt die Gelegenheit hat eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen? Wenn dir das mal nicht auf die Füße fällt - entweder durch den AG oder die KK!
Denn dein FA ist nicht für deinen Arbeitsplatz zuständig, sondern der AG. Wenn du gesundheitlich nicht in der Lage bist, deine Arbeit wieder aufzunehmen, dann kann dein FA dich krankschreiben, aber kein BV ausstellen. Da wird sicher noch was nachkommen.
von
KielSprotte
am 11.08.2021, 06:27
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot in der Elternzeit von erster Schwangerschaft.
sie erhält im bv das was sie ohne erhalten würde. ab dem ersten tag. aber nur so, wie vereinbart war, dass sie arbeitet. wenn sie vollzeit zurückkommen möchte, vollzeit, wenn sie teilzeit zurückkommen wird teilzeit. die drei monate zählen nur dann, wenn schwangendes einkommen mit schichtzuschlägen etc da ist. alles was das erste kind betrifft ist hinfällig.
von
mellomania
am 11.08.2021, 07:11
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot in der Elternzeit von erster Schwangerschaft.
Das mit den 3 Monaten von Kind 1 ist nicht richtig. Es gilt immer der dann gültige Vertrag.
Kann die AP nur Teilzeit, weil sonst das ältere Kind unbetreut ist, gilt das. Sie würde ja schließlich ohne Schwangerschaft auch nur Teilzeit arbeiten.
Bei Vollzeit und vollzeit Betreuung dann eben das. Die KK prüfen nämlich die Arbeitsfähigkeit nach. Dazu gehört ja auch, dass die Mutter überhaupt arbeiten kann
von
MamaausM
am 11.08.2021, 07:36
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot in der Elternzeit von erster Schwangerschaft.
@KielSprotte
Mein FA hat mir auch ein individuelles BV ausgestellt ohne das ich vorher meinen Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert habe und ohne das eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde.
Mein BV setzte sich aus drei Faktoren zusammen, die nichts mit meinem Arbeitsplatz zutun hatten, so das hier auch keiner Rückfragen gestellt hat, seitens Arbeitgeber oder Krankenkasse.
Der Krankenkasse waren die drei Faktoren schon vorher bekannt.
Ein BV hat nicht immer etwas mit dem Arbeitsplatz zutun.
Sondern den Schutz des ungeborenen Kindes oder der Mutter mit Vorgeschichte abzusichern.
Dann ist es egal ob Dachdecker, Arzt oder Büroangestellte.
Bei meinem reinen Bürojob hat sich in der Gefährdungsanalyse, welcher trotzdem noch gemacht wurde, nur herausgestellt, das ich in ein anderes Büro umziehen müsste.
Liebe Grüße
BenLau
von
BenLau2021
am 11.08.2021, 10:41