Stephan
Sehr geehrte Frau Bader, meine Lebensgefährtin und ich würden sehr gerne nächstes Jahr heiraten. Ihr Sohn 14 Jahre alt bekommt Kindesunterhalt von der Unterhaltsvorschusskasse, da der Kindesvater 3 weitere Kinder hat, auch über die Unterhaltsvorschusskasse und nicht zahlen kann. Jetzt haben wir gelesen, dass bei unserer Heirat der Unterhaltsvorschuss komplett entfällt, da er nur für Alleinerziehende gilt und nur bis das Kind 18 Jahre alt geworden ist. Ca. 400,- Unterhaltsvorschuß wird dem Sohn monatlich gewährt. Durch die Steuerklassenänderung in 3 und 5 nach der Hochzeit haben wir ca. 300,- insgesamt Mehreinkommen. Das würde bedeuten, dass in der Haushaltskasse nach der Hochzeit 100,- Euro weniger vorhanden sind. Zudem der leibliche Kindesvater, ab dem Zeitpunkt der Heirat der Unterhaltsvorschußkasse, bis der Sohn 18 Jahre alt ist, nicht mehr in der Pflicht steht. Ich habe eine eigene Tochter, 16 Jahre alt. Da ich den Unterhalt zahlen kann nach der Düsseldorfer Tabelle muß ich den Kindesunterhalt zahlen bis sie ihre Ausbildung beendet hat. Die Kindesmutter hat neu geheiratet, der Kindesunterhalt muß aber gezahlt werden, da es normaler Kindesunterhalt ist, ohne Unterhaltsvorschusskasse. Die Kindesmutter ist durch die Heirat auch nicht mehr alleinerziehend, ebenso wie meine Lebensgefährtin die für ihren Sohn Unterhaltsvorschuss bekommt bis dato. Warum ist das Gesetzt so verschieden ? Finaziell hindert es uns daran zu heiraten, da uns in der Familienkasse 100,- fehlen würden und durch die Steuerklasse 3 und 5 noch eine steuerliche Vorrauszahlung verlangt wird, was bei den jetzigen Steuerklassen nicht fällig wird. Gibt es einen plausiblen Grund für die unterschiedliche Gesetzeslage. Haben wir eine Chance darauf, dass die Gesetze in absehbarer Zeit geändert angeglichen werden ? Wenn ich etwas nicht richtig verstanden haben korrigieren sie mich gerne. Mit freundlichen Grüßen Stephan Kannengießer
Sternenschnuppe
Nein. Da bleibt es nur diese Kröte zu schlucken, oder 4 Jahre zu warten. Wurde uns auch erst nach der Hochzeit bewusst damals. Allerdings war meiner noch sehr klein und mein Mann hat ihn dann adoptiert um nicht nur finanziell, sondern auch rechtlich für ihn zuständig zu sein. Gab allerdings auch nie Kontakt zum leiblichen Vater.
Dojii
Die Gesetze sind anders, weil es zwei verschiedene Dinge sind. UVG ist eine Sozialleistung rein für alleinerziehende Elternteile, um zu helfen. Und wie alle Sozialleistungen ist diese an explizite Anspruchsvoraussetzungen gekoppelt. Diese fällt weg, wenn bspw. der Alleinerziehendenstatus wegfällt. Kindesunterhalt ist dagegen eine gesetzliche (Zahlungs-)Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem Kind und nicht an den Status Alleinerziehend gebunden und bleibt weiterhin zu zahlen. Diese entfällt zB. nur dann, wenn das Kind vom neuen Partner adoptiert wird. Das das gezielt so vom Gesetzgeber konzipiert wurde wüsste ich nicht, wieso das jetzt spontan geändert werden solle. Dass ihr die Steuerklasse 3 und 5 wählen wollt ist zudem nicht die Schuld des Gesetzgebers, ihr könntet auch 4/4 nutzen, wenn euch die angepasste Steuervorauszahlung stört. Am Ende des Jahres wird das ohnehin wieder ausgeglichen.
Stephan
Es sollte geändert werden aus meiner Sicht, da es sich beides um Kindesunterhalt handelt. Bei der Solzialleistung fällt es weg, bei der gesetzlichen Leistung nicht. Obwohl beide Mütter einen neuen Partner haben. Bei der Sozialleistung muß der Ehepartner für das Kind aufkommen, bei der gesetzlichen Leistung nicht. Wenn 4/4 genutzt wird fehlen in der Familienkasse direkt der gesamte Unterhaltsvorschuß von ca. 400,- Euro... da das Einkommen gleich bleibt.
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