Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Unterhaltsvorschuß

Frage: Unterhaltsvorschuß

User-1763115248

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Sehr geehrte Frau Bader, meine Lebensgefährtin und ich würden sehr gerne nächstes Jahr heiraten. Ihr Sohn 14 Jahre alt bekommt Kindesunterhalt von der Unterhaltsvorschusskasse, da der Kindesvater 3 weitere Kinder hat, auch über die Unterhaltsvorschusskasse und nicht zahlen kann. Jetzt haben wir gelesen, dass bei unserer Heirat der Unterhaltsvorschuss komplett entfällt, da er nur für Alleinerziehende gilt und nur bis das Kind 18 Jahre alt geworden ist. Ca. 400,- Unterhaltsvorschuß wird dem Sohn monatlich gewährt. Durch die Steuerklassenänderung in 3 und 5 nach der Hochzeit haben wir ca. 300,- insgesamt Mehreinkommen. Das würde bedeuten, dass in der Haushaltskasse nach der Hochzeit 100,- Euro weniger vorhanden sind. Zudem der leibliche Kindesvater, ab dem Zeitpunkt der Heirat der Unterhaltsvorschußkasse, bis der Sohn 18 Jahre alt ist, nicht mehr in der Pflicht steht. Ich habe eine eigene Tochter, 16 Jahre alt. Da ich den Unterhalt zahlen kann nach der Düsseldorfer Tabelle muß ich den Kindesunterhalt zahlen bis sie ihre Ausbildung beendet hat. Die Kindesmutter hat neu geheiratet, der Kindesunterhalt muß aber gezahlt werden, da es normaler Kindesunterhalt ist, ohne Unterhaltsvorschusskasse. Die Kindesmutter ist durch die Heirat auch nicht mehr alleinerziehend, ebenso wie meine Lebensgefährtin die für ihren Sohn Unterhaltsvorschuss bekommt bis dato. Warum ist das Gesetzt so verschieden ? Finaziell hindert es uns daran zu heiraten, da uns in der Familienkasse 100,- fehlen würden und durch die Steuerklasse 3 und 5 noch eine steuerliche Vorrauszahlung verlangt wird, was bei den jetzigen Steuerklassen nicht fällig wird. Gibt es einen plausiblen Grund für die unterschiedliche Gesetzeslage. Haben wir eine Chance darauf, dass die Gesetze in absehbarer Zeit geändert angeglichen werden ? Wenn ich etwas nicht richtig verstanden haben korrigieren sie mich gerne. Mit freundlichen Grüßen Stephan Kannengießer


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, in beiden Fällen sind die Väter (hier Väter, gleiches gilt natürlich auch andersherum) zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.  Augenscheinlich ist der eine dazu nicht in der Lage, Gründe unbekannt. Zum schutz des Kindes springt der Staat ein und prüft, ob er das Geld vom Vater zurückerhalten kann. Das kann ja nicht im Umkehrschluss bedeuten, dass alle anderen Väter nicht mher zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind. Egal warum.  Wenn nun die unterhaltsberechtigte Mutter wieder heiratet, ist der neue Partner, mit dem sie ja teilt, indirekt zur Ersatz-Zahlung für den Vater zuständig. Ich gebe Ihnen recht, dass das insofern unfair ist, als er ja mit dem Kind nicht verwandt ist. Aber auf der anderen Seite ist es eben so, dass der Staat nur eintritt, wenn es niemanden gibt, der die Unterhaltung des KIndes übernehmen kann. Liebe Grüße NB


Sternenschnuppe

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Nein. Da bleibt es nur diese Kröte zu schlucken, oder 4 Jahre zu warten.  Wurde uns auch erst nach der Hochzeit bewusst damals. Allerdings war meiner noch sehr klein und mein Mann hat ihn dann adoptiert um nicht nur finanziell, sondern auch rechtlich für ihn zuständig zu sein.  Gab allerdings auch nie Kontakt zum leiblichen Vater. 


Dojii

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Die Gesetze sind anders, weil es zwei verschiedene Dinge sind. UVG ist eine Sozialleistung rein für alleinerziehende Elternteile, um zu helfen. Und wie alle Sozialleistungen ist diese an explizite Anspruchsvoraussetzungen gekoppelt. Diese fällt weg, wenn bspw. der Alleinerziehendenstatus wegfällt.  Kindesunterhalt ist dagegen eine gesetzliche (Zahlungs-)Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem Kind und nicht an den Status Alleinerziehend gebunden und bleibt weiterhin zu zahlen. Diese entfällt zB. nur dann, wenn das Kind vom neuen Partner adoptiert wird.  Das das gezielt so vom Gesetzgeber konzipiert wurde wüsste ich nicht, wieso das jetzt spontan geändert werden solle.  Dass ihr die Steuerklasse 3 und 5 wählen wollt ist zudem nicht die Schuld des Gesetzgebers, ihr könntet auch 4/4 nutzen, wenn euch die angepasste Steuervorauszahlung stört. Am Ende des Jahres wird das ohnehin wieder ausgeglichen. 


User-1763115248

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Es sollte geändert werden aus meiner Sicht, da es sich beides um Kindesunterhalt handelt. Bei der Solzialleistung fällt es weg, bei der gesetzlichen Leistung nicht. Obwohl beide Mütter einen neuen Partner haben. Bei der Sozialleistung muß der Ehepartner für das Kind aufkommen, bei der gesetzlichen Leistung nicht. Wenn 4/4 genutzt wird fehlen in der Familienkasse direkt der gesamte Unterhaltsvorschuß von ca. 400,- Euro... da das Einkommen gleich bleibt.


Dojii

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Wie gesagt, das eine ist eine Sozialleistung und obliegt damit anderen Voraussetzungen und der Gesetzgeber darf diese Leistung an spezielle Anforderungen koppeln - der Unterschied steht zudem auch schon im Namen:  "Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz)" Das wurde bewusst so gewählt, als das Gesetz aufgestellt wurde. Daran ist nicht zu rütteln. 


WonderWoman

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wieso sollte der kv nicht mehr in der pflicht stehen wenn der uhv nicht mehr gezahlt wird? natürlich tut er das. die logik ist die: der kv kann/will nicht zahlen und irgendwer muss das geld vorschiessen denn das kind muss ja jetzt essen, wohnen etc. und nicht erst wenn der kv zahlen kann/will. das befreit den kv nicht von seiner pflicht, er schuldet das geld jetzt nur jemand anders. wenn als "jemand anders" niemand zur verfügung steht springt der staat ein. mit der heirat der km steht aber jemand anders zur verfügung, nämlich der next. der ja auch das kind in der steuerkarte eintragen darf im gegenzug. und ihr dürft im gegenzug das gesamte kindergeld behalten. bei uhv wird es gegengerechnet. wenn der next nicht einspringen kann wg. zu geringem einkommen gibt es statt dem uhv sozialleistungen wie bürgergeld, kinderzuschuss etc. wenn der next nicht einspringen will steht es ihm frei die km nicht zu ehelichen. zwingt ihn ja keiner.


KielSprotte

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Stimmt - das Gesetz sollte geändert werden. Und zwar sollte der UHV bereits gestrichen werden, wenn ein Haushalt mit dem/der Next gegründet wird.  Du schreibst selber wunderbar von eurer gemeinsamen Haushaltskasse - bester Beweis für einen gemeinsamen Haushalt und somit kann man wohl die KM nicht mehr als "Alleinstehend" bezeichnen - und für die Personen ist der UHV gedacht.......


User-1763115248

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So kann es auch gerne geändert werden. Dann wären es nicht solche Unterschiede wie es aktuell ist


WonderWoman

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ist dir klar dass staatlicherseits die ehe vor allem eine steuer- und versorgungsangelegenheit ist? und dass es oft genug rechtlichen streit darum gab inwieweit die partner einer lebensgemeinschaft ohne ehe vom staat füreinander verantwortlich gemacht werden dürfen obwohl sie steuerlich nicht profitieren? man müsste also um das umzusetzen verhindern dass die neue ehe steuerlich vom nicht-gemeinsamen kind profitiert. das fass macht keiner auf! zumal es ja ganz einfach ist diese ungerechtigkeit zu umgehen. einfach nicht heiraten. warum wollt ihr eigentlich heiraten? welchen vorteil versprecht ihr euch davon, wenn es sich finanziell schon nicht lohnt? es ist ja durchaus normal aus finanziellen gründen zu heiraten (ehegattensplitting - mmn im übrigen das ungerechteste steuerschlupfloch überhaupt) bzw. eben nicht zu heiraten (bürgergeldbezug, witwenrente). paare mit und ohne trauschein werden in ganz vielen geldrelevanten bereichen nicht gleich behandelt. ist das ungerecht? der staat erlaubt der kirche sogar extra zur umgehung der finanziellen nachteile eine trauung ohne standesamtliche eheschließung. die entscheidung für oder gegen eine ehe aus finanziellen gründen ist also eingepreist.


Neverland

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Bei 4/4 fällt übrigens nichts weg - außer ihr macht keine Steuererklärung. Lediglich der Auszahlungstermin verschiebt sich. 


User-1763115248

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Dann sollte es ebenso wegfallen, wenn die Kindesmutter heiratet und sie Unterhalt nach Tabelle für das Kind vom Kindesvater erhält. Da ist ja auch ein Mann an ihrer Seite der nicht der leibliche Vater ist, aber die Kindesmutter nicht mehr Alleinerziehend ist und ein zusätliches Einkommen vorhanden ist.


KielSprotte

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Was hat denn Unterhalt mit Alleinerziehend zu tun? Das Kind bekommt den Unterhalt vom unterhaltspflichtigen Elternteil, nicht die Mutter. Alleinstehend und Alleinerziehend sind ja zwei Paar Schuhe.


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