alexander_k
Hallo Frau Bader, ich bräuchte ihre Hilfe, da wir nicht weiterkommen. Meine Frau ist Tierärztin im Angestelltenverhältnis. Der Geburtstermin ist Anfang Juni 2021. Seit Bestehen der Schwangerschaft hat meine Frau ein Beschäftigungsverbot bekommen. Dieses gilt logsicherweise bis zur Entbindung und darüber hinaus solange Sie einen Stillnachweis bringen kann. Hier stellen sich für uns nun mehrere Fragen, auf die niemand so richtig eine Antwort hat: 1. Wenn das Stillen gelingen sollte, bleibt meine Frau dann weiter in ihrem Beschäftigungsverbot bei gleicher Lohnfortzahlung und hat somit gar keine Elternzeit? Wenn das Stillen z.B. nach 6 Monaten nicht mehr funktionieren sollte, fällt Sie dann doch in die Elternzeit und gilt diese dann rückwirkend ab Beginn der Geburt? Nach unserem Verständnis gibt es drei Szenarien, je nachdem ob das Stillen funktioniert oder nicht. Falls ja, haben wir geplant, dass meine Frau so lange stillt, wie es Sinn macht und weiterhin ihr Beschäftigungsverbot gilt, danach geht Sie wieder in die Arbeit. Ich würde mir die ersten vier Wochen Elternzeit nehmen und würde dann gerne im Herbst/Winter auf eine vier Tage Arbeitswoche umstellen und so nochmal Elternzeit zu nehmen. Falls das Stillen nicht klappen sollte, nimmt meine Frau 12 Monate Elternzeit und ich 1 Monat, wenn möglich? Falls das Stillen mittendrin nicht mehr funktionieren sollte, haben wir noch nicht so richtig eine Idee, was wir dann machen würden. Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar. MfG A.
Hallo, Ihre Frau bekommt ein BV wegen des Stillens und damit den vollen Lohn. Ohne EZ. Klappt es mit dem Stillen nicht, kann sie EZ beantragen. Die Frist beträgt aber 7 Wochen, in denen muss sie arbeiten bzw jmd das Kind betreuen. Sie können dazu soviel EZ nehmen, wie Sie wollen (bis zu 3 Jahre). Das EG können Sie bis auf die MG-Monate, die automatsich der Mutter zugerechnet werden, frei verteilen. Sie können also in EZ gehen und 12 Monate EG (wenn es 8 Wo. Schutzfrist nach der Geburt sind) erhalten und Ihre Frau ist parallel im BV. Liebe Grüße NB
cube
Nimm deinen Klarnamen raus - es hat mich nur 10 sek. gekostet deine Frau zu googlen.
alexander_k
Danke für den Tipp, nur wie kann ich die Frage ändern oder löschen?
Felica
Weder noch, jedenfalls nicht so ganz. Deine Frau kann, sofern der AG nicht doch eine geeignete Ersatztätigkeit hat, nach dem Mutterschutz in die EZ. Dann bekommt sie das Gehalt weiter statt EG. Aber, um ein BV zu bekommen müsste die Betreuung des Kindes durch eine andere Person gewährleistet sein. Die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit ist eine der Voraussetzungen für ein BV. Zumal, was wenn sie von heute auf morgen abstillen muss? Sie müsste die EZ, sofern der AG sich auf keine kürzeren Fristen einlässt, 7 Wochen vor Beginn einreichen. Das heißt, im blödesten Falle müsste sie in den bis zu 7 Wochen arbeiten gehen. Deshalb muss es jemanden geben der dann das Kind betreuen kann. Elterngeld bekommt sie aber nach dem 15ten Lebensmonat nur noch als EG Plus. Selbst dann wenn ihr bis dahin nicht alle Basismonate verbraucht habt. Elternzeit kann sie, einschließlich dem Mutterschutz, längstens bis zu 3 Jahre beziehen. Sie fällt auch nicht automatisch in EZ, sie müsste diese, wie geschrieben, zeitnah mitteilen. Dabei gilt das man sich für 2 Jahre festlegen muss, weil jegliche Änderung in diesem Zeitraum vom OK des AG abhängig ist. Bis zu 2 Jahre kann sie dabei nach dem 3tem Geburtstag in Anspruch nehmen, bis spätestens Beginn 8tem Lebensjahr. Das gilt ebenso für Dich. Du kannst auch nur einen Monat EZ einreichen, das geht. Um EG zu bekommen musst du aber mindestens 2 Lebensmonate vor dem 15ten Lebensmonat die Voraussetzungen für EG erfüllen, ansonsten müsstest du den Monat EG wieder zurück zahlen. Um EG zu bekommen darfst du nicht mehr als 30 Std die Woche arbeiten. Da euer Kind vor September 21 geboren wird, fallt ihr noch unter altes Recht. Mit 4 Arbeitstagen a 8 Stunden wärst du über 30 Stunden und hättest damit keine Elternzeit und ebenso auch keinen Anspruch auf EG. Und wie bereits gesagt, man muss sich für 2 Jahre festlegen. Wenn du also den ersten Lebensmonat, nicht die ersten 4 Wochen - WICHTIG - daheim bleiben willst, musst du dem AG dann auch mitgeteilt haben wann du die weitere EZ nimmst. Mein Rat wäre, nehme nicht direkt ab Geburt EZ, sondern wartet ab wie das mit dem stillen klappt. Funktioniert das, kannst du immer noch EZ einreichen. Dann dürftest du auch mehr vom Kind mitbekommen. Erfahrungsgemäß schlafen die in den ersten Wochen meistens.
mellomania
für ein still bv MUSS das kind fremdbetreut sein. ihr könnt nicht bv bekommen und volle bezahlung und das kind ist zuhause. für sowas ist eigentlich die elternzeit da. ein bv bis zur geburt ist anders begründet als ein bv wegen stillen.
Sternenschnuppe
Das ist und bleibt Blödsinn! Es muss die Möglichkeit bestehen jederzeit arbeiten zu können und seines Papa oder Oma, oder Tagesmutter oder oder oder....
KielSprotte
Papa, Oma, Tagesmutter ist doch fremdbetreut im Sinne von Mama kann theoretisch arbeiten gehen und jemand anderes kümmert sich außerhalb der Stillzeiten?!
alexander_k
Die Bundestierärztekammer schreibt .....Auch bei stillenden Müttern gelten die Beschäftigungsverbote....Für Schwangere bzw. Mütter, die nicht generell von der Arbeit freigestellt werden, gelten die sog. Mutterschutzfristen...
Mitglied inaktiv
Auf welche Basis soll denn überhaupt ein STILL-BV ausgestellt werden. Wenn doch überhaupt wegen Kontakt zu Substanzen die In die Muttermilch übergehen können. Gsd sind die Anforderungen an ein BV nach Ende der Mutterschutzfristen strenger gefasst.
marieseptember
Da ja nicht geplant ist, dass deine Frau überhaupt arbeitet, ist es lächerlich bis unverschämt, sich in einem Beschäftigungsverbot schicken zu lassen. Wenn ihr zusammen Zeit verbringen wollt, nehmt doch einfach Elternzeit, wie alle anderen auch.
Sternenschnuppe
Hey Das war auf Mello..... bezogen. Sie schrieb: „ für ein still bv MUSS das kind fremdbetreut sein. ihr könnt nicht bv bekommen und volle bezahlung und das kind ist zuhause. für sowas ist eigentlich die elternzeit da. ein bv bis zur geburt ist anders begründet als ein bv wegen stillen.“ Und das stimmt definitiv nicht.
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