Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, bei meiner letzten Anfrage habe ich vergessen hinzuzufügen, daß ich wegen Schwierigkeiten während meiner Schwangerschaft von der Arbeit freigestellt worden bin. Ich bin davon ausgegangen, daß hier nur Fragen zur Schwangerschaft gestellt werden. Nun nochmal meine Frage: Ich habe noch einen Urlaubsanspruch von 35 Tagen und noch Überstunden zu bekommen. Entfällt dieser Anspruch wegen der Freistellung oder habe ich das Recht, mir die Überstunden und den Urlaubsanspruch auszahlen zu lassen. Vielleicht können Sie mir auch eine Gesetzesstelle oder eine Angabe über ein Urteil mitteilen. Über eine Antwort würde ich mich freuen. Lucky
Liebe Lucky, der Anspruch bleibt bestehen. Wenn der Urlaub erst nach dem EU genommen werden kann, gilt § 17 BErzGG (Urlaub wird aufgeschoben), auch sonst entfällt Urlaub wegen Krankheit nicht.Wenn Sie nicht in EU gehen, müssen Sie u.U. die vertragich vereinbarten Erlöschensfristen (31.03 des Folgejahres) berücksichtigen. N. Bader
Mitglied inaktiv
hallo lucky, ich war selber freigestellt, die ansprüche verfallen nicht! es ist genauso, wie wenn dein regulärer mutterschutz begonnen hätte. wenn dein arbeitgeber probleme machen sollte, oder du noch auskünfte brauchst, hilft dir das gewerbeaufsichtsamt.
Mitglied inaktiv
man kann nicht grundsätzlich dinge vom kranksein auf das beschäftigungsverbot übertragen. in diesem fall stimmt es, der urlaub verfällt nicht. allerdings haben sie schon einmal weiterhinten eine falsche auskunft zum beschäftigungsverbot gegeben: nämlich bzgl. der lohnfortzahlung. beim beschäftigungsverbot gilt aber das mutterschutzgesetz, das gehalt wird ungekürzt weitergezahlt.
o.T.
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