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Hallo, Die Elternzeit meines 2. Kindes endet am 13.11.11. Bin jetzt wieder schwanger und der Mutterschutz beginnt am 29.1.12. Müsste also vom 14.11.11 bis 28.1.12 wieder arbeiten. Jetzt habe ich ein Beschäftigungsverbot vom Frauenarzt bekommen. Vor dem 1. Kind vor 6 Jahren habe ich in Vollzeit gearbeitet und habe vor mehreren Monaten mit meinem Arbeitgeber per Mail festgehalten das ich ab dem 14.11. Teilzeit arbeite. Meine Fragen: 1. Ist die Änderung der Arbeitszeit per E-Mail gültig und bildend? 2. Bekomme ich trotz des Beschäftigungsverbotes das besprochene Gehalt, obwohl ich direkt nach der Elternzeit in ein BV gehe. Habe öfter gelesen, daß sich das Gehalt nach dem durchschnittl. Verdienst der letzten 13 Wochen bzw. 3 Monate vor Beginn der Schwangerschaft errechnet. Das war bei mir ja nichts, da ich seit 6 Jahren durchgehend in Elternzeit bin. Danke für die Antwort.
Hallo, 1. Besser ist Schriftform 2. Klar, hier bringt die Berechnung nichts u wenn man die Zeit davor nehmen würde, wäre es ja für den AG unfair Liebe Grüsse NB
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