Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Bemessungszeitraum Elterngeld bei drittem Kind

Frage: Bemessungszeitraum Elterngeld bei drittem Kind

Fracal

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Liebe Frau Bader, Wir stecken gerade in folgender Situation: - mein 1. Kind wurde im Dezember 2016 geboren. Bis Februar 2018 war ich in Elternzeit. - von März 2018 bis zur Geburt des 2. Kindes im August 2019 war ich Teilzeit 30 Stunden arbeiten. Das Elterngeld beim 2. Kind wurde ausgehend von der Teilzeittätigkeit berechnet. - von August 2019 bis Juni 2020 beziehe ich Basiselterngeld (10 Monate) und von Juli bis Oktober 2020 Elterngeld Plus (4 Monate). Wenn das 2. Kind 14 Monate alt ist werde ich wieder die Teilzeittätigkeit zu 30 Stunden aufnehmen. Sollte ich nun wieder schwanger werden und bspw. im Februar 2021 den Geburtstermin haben, bin ich gerade nicht sicher, ob alle 14 Monate des Elterngeldbezugs (10 Monate Basiselterngeld und 4 Monate EG Plus) beim Bemessungszeitraum für das Elterngeld des dritten Kindes ausgeklammert werden oder nur die 10 Monate Basiselterngeld ausgeklammert und die 4 Monate Elterngeld Plus als Monate mit keinem Einkommen eingerechnet werden. Können Sie mir hier weiterhelfen? Vielen Dank Ihnen!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Soweit die Tatbestände des Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind, erfolgt grundsätzlich eine Ausklammerung der betreffenden Monate. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht. Die berechtigte Person kann auf die Ausklammerung von Monaten nach Abs. 1 Satz 2 nicht verzichten (BSG-Urteil vom 16.03.2017, AZ B 10 EG 9/15 R). Liebe Grüsse, NB


Dojii

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Es gelten die 12 Monate vor Beginn der neuen Schutzfrist und sollten hier noch Monate mit Elterngeld des älteren Kindes aus den ersten 14 Lebensmonaten fallen, werden diese ausgeklammert. Da spielt es keine Rolle, ob es Basis oder Plus ist. Sprich November 2020 bis zum Beginn der neuen Schutzfrist wird berücksichtigt, alles vor November 2020 bis 12 Monate vor Beginn der neuen Schutzfrist (also bis Dezember 2019 bzw. Januar 2020) wird ersetzt und durch alte Lohnabrechnungen von vor Kind 2 ersetzt.


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