viviklaudia
Guten Tag! Ich habe unbefristet Arbeitsvertrag. ( Vollzeitjobs) Mein erste Kind hat geboren 27.01.2016, Elternzeit habe ich für 2 Jahr beantragt. jetzt bin ich wieder schwanger mit Zwillinge. Gebursttermin geplannt: 12.07.2017. Frage: 1. Wenn ich beende diese Elternzeit von mein 1 Kind, 1 Tage vor mutterschutzfrist, dann bekomme ich wieder Mutterschaftsgeld von Arbeitgeber und von Krankenkasse auch? Ich arbeite jetzt gar nichts, bin ich zu Hause. Bekomme ich jetzt Landeserziehungsgeld, und Betreungsgeld beantragt. 2. Bei Zwillinge, wenn bekomme ich Elterngeld, dann was wird mit Betreungsgeld von erste Kind? Kann ich beide haben, oder nur eine? Danke voraus
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Beim Betreuungsgeld kommt es auf das Bundesland an. Liebe Grüße, NB
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