Bekomme ich als Erzieherin im Kindergarten Beschäftigungsverbot wegen Corona?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Bekomme ich als Erzieherin im Kindergarten Beschäftigungsverbot wegen Corona?

Hallo, eine weitere Frage beschäftigt mich. Eigentlich arbeite ich in der Krippe, aber nach meiner Fehlgeburt, hat man mich in den Kindergarten versetzt. In der Krippe bekommt man wohl fast immer Beschäftigungsverbot, im Kindergarten nicht zwangsläufig..? Nun hat man mich (gegen meinen Willen, laut Vertrag jedoch erlaubt), in den Kindergarten versetzt und nun frage ich mich wie hier die Regelungen bzgl. Beschäftigungsverbot sind. Gerüchteweise höre ich hier und da, wegen der Corona Pandemie würde man als Erzieherin in einer Kita sofort Beschäftigungsverbot bekommen. Folgenden Text konnte ich zu dem Thema finden (glücklicherweise arbeite ich in Baden-Württemberg): "Bei der Kinderbetreuung oder auch der Betreuung und Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen an Schulen kann nach derzeitigem Stand das Risiko einer Gefährdung einer Schwangeren nicht ausreichend begrenzt werden. Die Beschäftigung einer schwangeren Mitarbeiterin ist daher an diesen Arbeitsplätzen in der Regel nicht möglich." https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwiH5pvmgebsAhUJ36QKHYa9BlEQFjAAegQIBBAC&url=https%3A%2F%2Frp.baden-wuerttemberg.de%2FThemen%2FWirtschaft%2FDocuments%2FCorona_Info_schwangere_Frauen.pdf&usg=AOvVaw2kZeuWVv1JJTAgt0ed9HBl Dennoch bin ich mir unsicher, in wie weit sich alle Träger daran halten müssen? Eine allgemeine (bundeslandübergreifende) Regelung konnte ich nicht finden. Nachdem ich nun schon eine Fehlgeburt hatte, möchte ich wirklich kein weiteres Risiko eingehen. vielen Dank für Ihre Hilfe liebe Grüße

von gurke0706 am 03.11.2020, 10:21



Antwort auf: Bekomme ich als Erzieherin im Kindergarten Beschäftigungsverbot wegen Corona?

Hallo, der AG muss eine Gefährdungsprüfung durchführen und Sie notfalls versetzen. Erst wenn das nicht möglich ist, wird vom AG ein BV ausgesprochen. Derzeit gibt es keinen Hinweis darauf, dass Schwangere durch das Coronavirus gefährdeter sind als die allgemeine Bevölkerung. Die Übertragung auf das ungeborene Kind kann jedoch nicht mehr ausgeschlossen werden. Die wenigen überhaupt beobachteten Neugeborenen mit einer Infektion zeigten allerdings keinerlei Krankheitssymptome. Das zumindest ist der aktuelle Erkenntnisstand. Entsprechend gibt es vom Robert-Koch-Institut, Deutschlands zentraler Behörde für die Überwachung von Infektionskrankheiten, auch keine Empfehlung, Schwangeren grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot auszusprechen. Auch die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. (DGGG) ist dieser Ansicht. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 03.11.2020



Antwort auf: Bekomme ich als Erzieherin im Kindergarten Beschäftigungsverbot wegen Corona?

die vereinigung der gynäkologen sogar selber sagt, dass es KEINE gefahr gibt für schwangere. alles weitere muss der AG klären. ein BV gibt es nach der gefährdungsbeurteilung. der AG muss ersatztätigkeiten bereitstellen, die du annehmen musst, ein mitspracherecht hast du nicht. erst wenn das alles nicht geht und eine gefahr nicht ausgeschlossen werden kann (corona ist aber keine gefahr) DANN stellt der AG das bv aus. da geht es vorrangig um immunitäten

von mellomania am 03.11.2020, 12:53



Antwort auf: Bekomme ich als Erzieherin im Kindergarten Beschäftigungsverbot wegen Corona?

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. liebe Grüße

von gurke0706 am 03.11.2020, 17:47



Antwort auf: Bekomme ich als Erzieherin im Kindergarten Beschäftigungsverbot wegen Corona?

Naja, OK, der Bericht in jetzt in Englisch, aber es scheint da doch durchaus Probleme zu geben. https://www.cnn.com/2020/11/03/health/pregnancy-covid-risks-wellness/index.html

von USmama am 03.11.2020, 18:00



Antwort auf: Bekomme ich als Erzieherin im Kindergarten Beschäftigungsverbot wegen Corona?

In Baden-Württemberg ist das zur Zeit so, wie du zitiert hast. Du wirst nicht am Kind arbeiten dürfen. Umsetzung geht natürlich vor Freistellung, aber das entscheidet der Arbeitgeber. Setze dich mit dem zuständigen Regierungspräsidium in Verbindung, und erkundige dich dort.

Mitglied inaktiv - 06.11.2020, 17:50



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