Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Befristeter Vertrag lief in Elternzeit aus

Frage: Befristeter Vertrag lief in Elternzeit aus

Liss6572

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Guten Tag. Mein Arbeitsvertrag lief Anfang der Elternzeit aus . Ich habe 1 jahr Elternzeit genommen. Ende april ist die Elternzeit um. Mir schwirren viele Fragen durch den Kopf. Ich musste mich bereits 3 monate vor ende der Elternzeit bei der afa melden. Diese verlangt nun in Elternzeit regelmäßige termine dort, was eigentlich nich das Problem ist .. aber meine Vermittlerin möchte gerne das ich mich immer bemühe selbst zu bewerben mit Vorschriften wie viele zu schreiben sind, sowie Zwang mich auf Vermittlungsvorschläge zu bewerben. Ist das denn rechtlich so richtig? Ich habe doch erst ab 1. Geburtstag einen Krippenplatz und erst ab da stehe ich der afa eigentlich zur Verfügung. Oben drein frage ich mich, wenn nun häufiger Vorstellungsgespräche anstehen, was ich mit meiner Tochter machen soll... sie mitnehmen finde ich eher ungünstig zu Gesprächen aber man hat leider nicht immer spontan die Möglichkeit einer anderweitigen Betreuung. Alg 1 steht mir ab dem 1Geburtstag zu. Aber bin ich vorher verpflichtet in Elternzeit sämtliche Gespräche und Bewerbungen wie verlangt, auszuführen? Kann und darf bei nichtausüben eine Sperre dafür verhängt werden? Ich weiss nicht, wie ich mich verhalten soll aber man möchte die letzten Wochen Elternzeit auch irgendwie noch genießen und sein kind nicht ständig weggeben. Danke für eine Rückmeldung


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Sinn davon ist es, dass Sie direkt im Anschluss an die Elternzeit eine Tätigkeit haben und gar nicht arbeitslos sind. Und ich denke, es ist Ihnen zuzumuten, Bewerbungen zu schicken. Bezüglich der Bewerbungsgespräche stellt sich die Frage der Zumutbarkeit, da Sie dem Arbeitsmarkt er de facto noch nicht zur Verfügung stehen. Liebe Grüße NB


peekaboo

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Wenn Du Arbeitslosengeld erhalten möchtest, dann mußt Du dem Arbeitsmarkt auch zu Verfügung stehen (dies scheint nicht der Fall zu sein, da Du nicht weißt wohin mit dem Kind, wenn Vorstellungsgespräche anstehen). Ich kenne es auch so, dass man vorweisen muß, wo und wie man sich beworben hat und auch auf deren Vorschläge eingehen muß. Kümmere Dich auch um Krankenversicherung , solltest Du nicht verheiratet sein und nach der Elternzeit nicht arbeiten können. LG Peeka


misses-cat

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Sie bekommt aktuell noch Elterngeld und hat ab den 1.geb einen Krippenplatz. Ab da könnte sie arbeiten. Die Sachbearbeiterin verlangt das sie sich jetzt schon kümmert wo sie noch keine Betreuung hat fürs Kind?


cube

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Die SB möchte dich möglichst gar nicht erst ins ALG rutschen lassen und macht daher Druck. Letztendlich ist es ja sogar deine Pflicht dafür zu sorgen, gar nicht erst ins ALG zu rutschen. Nach Möglichkeit sollst du sofort im Anschluss an die EZ einen Job haben. Und grundsätzlich ist es natürlich sinnvoll, sich bereits jetzt zu bewerben. Ab dem Moment, ab dem du dich Arbeitssuchend meldest, bist du auch verpflichtet, dich aktiv um Arbeit zu bemühen. Es kann durchaus verlangt werden, das dich zum Zwecke der Bewerbung um eine Betreuung für dein Kind während eines Vorstellungsgespräches kümmerst. Umgehen kannst du das im Prinzip nur, indem du dich erst Arbeitslos meldest, wenn die Elternzeit wirklich rum ist. Dann kannst du bis dahin selbst entscheiden, wo und wann und ob du dich überhaupt schon bewirbst.


cube

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@misses-cat: Ja, denn sie hat sich beim Amt bereits als arbeitssuchend, also potentielle ALG-Empfängerin gemeldet. Es ist Aufgabe der SB ab dem Moment dafür Sorge zu tragen, daß eine Arbeitslosigkeit gar nicht erst eintritt. Und tatsächlich ist es auch die Pflicht eines jeden Arbeitnehmers, Arbeitslosigkeit durch rechtzeitige eigene Bemühungen zu verhindern.


Liss6572

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Danke aber ich bin verpflichtet mich 3 monate vor ende Elternzeit arbeitssuchend zu melden... und wer gibt in den letzten Wochen für jeden Schrott sein kind ab? Für sinnvolle Gespräche gebe ich mein bestes das das klappt aber selbst das ist eben auch nicht einfach wenn oma und opa sowie Partner berufstätig sind kurzfristig jemand zu haben mir geht es darum ob es verlangt werden kann noch in Elternzeit und ob es zu sperren kommen kann nur weil ich mein kind nich weggeben kann. Eine Betreuung ist erst mit dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit für den Anspruch auf alg1 erforderlich und das ist der fall. Elternzeit und Elterngeldbezug ist über einen Bescheid schriftlich bis zum 1 Geburtstag festgelegt. Krankenkasseninfos brauch ich nicht- habe bis dato bei einer gearbeitet und gelte als pflichtversichert. Danke trotzdem:) mir geht es darum das man zugebombt wird und die Elternzeit so nicht genießen kann es kann doch nicht sein, dass man sein kind in Elternzeit für alles weggeben muss ich hab ständig Anrufe für Gespräche und weiss nich wie ich es geregelt kriegen soll.


Liss6572

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Mein Vertrag lief 08/17 aus meine ez geht bis 04/18 mit eg bezug. Ich muss bei ner arbeitssuchend Meldung der afa nicht zur Verfügung stehen. Grd erst ab dem tag der Arbeitslosigkeit und das ist gegeben. Ich hoffe auf eine aufschlussreiche Auskunft von Frau bader.


Liss6572

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Mein Vertrag lief 08/17 aus meine ez geht bis 04/18 mit eg bezug. Ich muss bei ner arbeitssuchend Meldung der afa nicht zur Verfügung stehen. Grd erst ab dem tag der Arbeitslosigkeit und das ist gegeben. Ich hoffe auf eine aufschlussreiche Auskunft von Frau bader.


Himbeere2008

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Welche Elternzeit denn??? Ohne Arbeitgeber hat man keine Elternzeit. Im Moment bist du Hausfrau mit Elterngeldbezug.


misses-cat

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Sag nicht sowas das weiß ich . Aber sie hat erst ab den 1. Geburtstag eine Betreuung fürs Kind. Wenn Oma ,Opa und Papa alle am arbeiten sind wie soll das Kind betreut werden??? Wenn mein Mann nicht im Schichtdienst arbeiten würde hätten wir das gleiche Problem gehabt. Wie gesagt manchmal denken Sachbearbeiter nicht weit genug, wer stellt den jemanden ein der zum Vorstellungsgespräch sein Kind mit bringt?


cube

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Du bekommst Elterngeld, hast aber ohne AG keine Elternzeit mehr. Du meldest dich Arbeitssuchen und die Dame vom Amt hat dafür zu sorgen/dich angemessen zu unterstützen, daß du dich bewirbst. Wenn es dir aus privaten Gründen nicht möglich ist, Bewerbungsgespräche zu führen, dann sprich mit dem SB. eins kann ich dir aber jetzt schon sagen: „ich möchte die Zeit noch genießen und nicht mit Vorstellungsgesprächen verbringen“ wird garantiert kein ausreichender Grund sein. Betreuungsprobleme schon eher, wobei sich auch da die Frage stellt, ob es wirklich gar niemanden gibt, der mal 1 Std für ein Gespräch mit deinem Kind spazieren gehen kann. Aber wenn dem so ist, sprich mit dem Amt. Wenn du aber einfach noch keine Lust hast dich darum zu kümmern, warum hast du dich suchend gemeldet? Du bist aktuell Hausfrau und kannst das so lange bleiben wie du willst und dich suchend melden, wann immer dir der Sinn danach steht. Wenn du ab Ende der fiktiven EZ ALG beziehen möchtest, dann setzt das eigentlich voraus, du hast dich bemüht, Arbeit zu finden und bisher Pech gehabt. ALG ist eine Leistung für Menschen, die trotz aller Bemühungen keine Arbeit finden, wegen Insolvenz von heute auf morgen arbeitslos sind od ähnliches. Normalerweise bin ich hier oft diejenige, die sich über einen harschen Ton gegenüber Fragestellern aufgeregt - aber die Einstellung „ich suche erst, wenn meine EZ rum ist“ regt mich gerade auf. Es hört sich nämlich zumindest so an, als wenn du ALG einfach als dir zustehend einkalkulierst, ohne dich vorher schon mal bemüht zu haben. Aber vielleicht habe ich das ja auch mißverstanden.?


cube

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„Arbeitssuchen“ - was heißt das denn? Ich suche, wenn es mir passt? Doof, wenn der SB beim Arbeitsamt das wortwörtlich nimmt und tatsächlich meint, da will jemand gar nicht erst ALG beziehen müssen ....


cube

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Wenn du die bereits unterschrieben hast, hast du dich damit verpflichtet, dich gemäß der Vereinbarung zu bewerben. Sowohl auf zb x selbst gesuchte Stellenanzeigen als auch auf die dir von der AfA zugesendeten. Tust du das nicht, kann dies zu einer Sperrzeit führen. Hast du noch nichts unterschrieben, bist du auch zu nichts verpflichtet.


Mitglied inaktiv

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Die Fragestellerin braucht nur einmal zu lesen, was sie unterschrieben hat :-) Übrigens ist das Sozialrecht und kein Familienrecht :-) SGB I Genießen kann die Zeit, wer einen AG hat - der lebt die EZ sorglos bis zur letzten Minute. Wer keinen AG hat, sollte selbst bestrebt sein, Arbeit zu finden. Da es sich scheinbar nur um 12 Monate EG Bezug handelt, muss es auch einen Vater dazu geben, der darf ruhig auch mal betreuen. @Fragestellerin Sag dem Bearbeiter halt, dass Du keine Betreuung hast / keine Lust hast, der wird sich über die Bemühungen sehr freuen und schon mal empfehlen sich bis zum Ende des EG - Bezuges ein soziales Netzwerk aufzubauen. Man braucht immer mal Betreuung auserhalb der Kita ;-) Ja, Sperre/ Sanktionen sind rechtlich zulässig. Blick ins SGB ;-)


Mitglied inaktiv

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SGB III (da sind oben zwei I zu wenig :-) ) Ich weiß ja nicht, ob die Fragestellerin eine Individualvereinbarung unterzeichnet hat. Gemäß § 38 Abs. 3 Nr. 2 SGB III, ist eine Arbeitsvermittlung durchzuführen, wenn der Beendigungszeitpunkt erreicht ist. Da steht nicht, dass dies nicht auch vorher erfolgen kann aber ab da ist es ein kleines MUSS... www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/38.html Hats nicht irgendwer gelernt? Wir machen nur SGB II und XII...


cube

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Um Beschäftigungslosigkeit nicht eintreten zu lassen oder zu beenden, sind Sie verpflichtet, eigenverantwortlich nach einer Beschäftigung zu suchen, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Auf Verlangen der Agentur für Arbeit müssen Sie Ihre Eigenbemühungen nachweisen. 3. Was erwartet Ihre Agentur für Arbeit von Ihnen? Wenn Sie arbeitsuchend bzw. arbeitslos gemeldet sind und unser Dienstleistungsangebot in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie aktiv mit uns zusammenarbeiten. Das bedeutet, • die Wahrnehmung der Termine in Ihrer Arbeitsagentur, • die Einhaltung der Vereinbarungen, die Sie mit Ihrer Vermittlungs- und Beratungsfachkraft getroffenen haben (niedergeschrieben in der Eingliederungsvereinbarung), • eine aktive Stellensuche über das Internet, in Zeitungen etc., • die unverzügliche Bewerbung auf Vermittlungsvorschläge (innerhalb von 3 Tagen) bzw. Annahme der angebotenen, passenden Arbeitsstellen, • die unverzügliche Mitteilung aller Änderungen, die mit Ihrer Stellensuche einhergehen (Dies kann z.B. das Eintreten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer Ortsabwesenheit sein. Bei einer Arbeitsaufnahme nennen Sie bitte die Tätigkeit). 5 Bei einer Arbeitslosmeldung erwarten wir zusätzlich: • die Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung, • die Bereitschaft zu täglichen Pendelfahrten zur Arbeitsstelle (bis zu 2,5 Stunden täglich bei einer Arbeitsaufnahme im Umfang von mindestens 30 Stunden pro Woche bzw. bis zu 2 Stunden täglich bei einer Arbeitsaufnahme im Umfang von weniger als 30 Stunden pro Woche), • bei arbeitsmarktlicher Notwendigkeit eine bundesweite Stellensuche (sofern keine familiären Verpflichtungen existieren). Im Rahmen der Zusammenarbeit ist es unerlässlich, dass Sie uns alle notwendigen Auskünfte erteilen und sämtliche Unterlagen vorlegen, die wir für eine erfolgreiche Vermittlung benötigen. Hinweis Wenn Sie als arbeitsuchende bzw. arbeitslose Person Ihren Melde- und Mitwirkungspflichten sowie den Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung nicht nachkommen, kann Ihre Arbeitsagentur die Arbeitsvermittlung für einen Zeitraum von bis zu zwölf Wochen einstellen (Vermittlungssperre).


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